Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtsfrage. Grundsätzliche Bedeutung. Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Anspruch auf Rente. Tatsachenfeststellungen im Einzelfall. Keine rechtsgrundsätzlichen Fragestellungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben soweit herabgesunken ist, dass ein Anspruch auf eine solche Rente besteht, handelt es sich um eine auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen im Einzelfall zu treffende Entscheidung, die keine rechtsgrundsätzlichen Fragestellungen erkennen lässt.
2. Dass das LSG nicht der Rechtsansicht des Klägers gefolgt ist und er das Berufungsurteil inhaltlich für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 2-4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2, § 160a; ZPO §§ 114, 121
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 17.01.2019; Aktenzeichen S 38 R 478/15) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 23.04.2021; Aktenzeichen L 1 R 43/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. April 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.4.2021 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 21.5.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 20.5.2021 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Vor dem LSG hatte er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide und des klageabweisenden Urteils des SG zu verurteilen, ihm ab 1.8.2014 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Rente zuletzt am 31.12.2018 vorgelegen hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht erfüllt gewesen. Für den 1971 geborenen Kläger bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es im Falle des Klägers. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige und vom Kläger angestrebte Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Nach Durchsicht der Akten ist das hier nicht der Fall. Auf diese Durchsicht musste sich die Prüfung durch den Senat beschränken, da der Kläger seinen Antrag nicht begründet hat.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 und 4 SGG) erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zukomme. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsfrage sind im Fall des Klägers nicht vorhanden. Insbesondere sind die rechtlichen Grundsätze, auf deren Grundlage ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, durch die Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22, RdNr 13 ff mwN). Bei der Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben soweit herabgesunken ist, dass ein Anspruch auf eine solche Rente besteht, handelt es sich um eine auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen im Einzelfall zu treffende Entscheidung, die keine rechtsgrundsätzlichen Fragestellungen erkennen lässt.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere sind im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers keine rügefähigen Verfahrensmängel erkennbar. Dass das LSG nicht der Rechtsansicht des Klägers gefolgt ist und er das Berufungsurteil inhaltlich für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14668850 |