Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Verfahrensmangels
Orientierungssatz
Zur Zulässigkeit einer auf § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestützten Beschwerde gehört, daß der Beschwerdeführer den Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist, so genau bezeichnet, daß er für das Bundessozialgericht (BSG) ohne weiteres auffindbar ist. Dazu gehört die Angabe, unter welchem Datum die geltend gemachten schriftsätzlichen Beweisanträge vor dem LSG gestellt sind oder unter welcher Blattzahl sie in den LSG-Akten zu finden sind.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 13.12.1989; Aktenzeichen L 10 U 84/89) |
Gründe
Der Kläger ist mit dem Antrag, sein Bandscheibenleiden als Berufskrankheit zu entschädigen, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 18. Juli 1986, Widerspruchsbescheid vom 26. September 1986; Urteile des Sozialgerichts -SG- München vom 17. November 1988 - S 22 U 735/86 - und des Bayerischen Landessozialgerichts -LSG- vom 13. Dezember 1989 - L 10 U 84/89 -).
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG zu verwerfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran fehlt es der Beschwerde.
Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sind und entsprechend der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in sich verständlich den geltend gemachten Verfahrensfehler ergeben. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zur Zulässigkeit einer auf diese Vorschrift gestützten Beschwerde gehört ferner, daß der Beschwerdeführer den Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist, so genau bezeichnet, daß er für das Bundessozialgericht (BSG) ohne weiteres auffindbar ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5).
1. Der Beschwerde fehlt es an zweien dieser Voraussetzungen.
a) Der Beschwerdeführer bezieht sich nicht auf einen vom LSG zu berücksichtigenden Beweisantrag (§ 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teilsatz SGG), weil die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1989 vor dem LSG keinen Beweisantrag des damals rechtskundig vertretenen Klägers ausweist (st Rspr des Senats, vgl zB die Beschlüsse vom 28. Juli 1989 - 2 BU 98/89 - und vom 10. Juli 1990 - 2 BU 86/90 -, jeweils mwN). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger einen zuvor schriftsätzlich gestellten Beweisantrag noch aufrecht erhalten hat. Das hat auch das LSG zutreffend erkannt.
b) Abgesehen davon fehlt der Beschwerde der Vortrag, unter welchem Datum die geltend gemachten schriftsätzlichen Beweisanträge vor dem LSG gestellt sind oder unter welcher Blattzahl sie in den LSG-Akten zu finden sind.
c) Schließlich kann mit Hinweisen auf Beweisanträge vor dem SG von vornherein kein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teilsatz SGG schlüssig bezeichnet werden.
2. Auch mit der Rüge, das LSG habe nicht über seine förmlichen Anträge zur Sache hinaus geprüft, ob die von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen Folgen eines Arbeitsunfalls gewesen sind, bezeichnet der Beschwerdeführer nicht schlüssig einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Er rügt damit einen Verstoß gegen § 123 SGG und insofern eine Verletzung materiellen Prozeßrechts, die keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG darstellt (vgl BSG SozR Nr 15 zu § 123 SGG und Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, RdNr 6 zu § 123).
Fundstellen