Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 27. Mai 1997 (Az: 2 BU 300/96) wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 5. November 1996 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend begründet. Der erkennende Senat hat die Beschwerde mit Beschluß vom 27. Mai 1997 – 2 BU 300/96 – zurückgewiesen.
Gegen diesen, seinem Prozeßbevollmächtigten am 11. Juni 1997 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 20. September 2000 Gegenvorstellung erhoben und ua geltend gemacht, er beantrage aufgrund neuer medizinischer Befunde in Anknüpfung an das gesamte bisherige Verfahren, die Revision zuzulassen.
Die vom Kläger erhobene Gegenvorstellung vom 20. September 2000 gegen den Beschluß des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Mai 1997 ist nicht statthaft. Abgesehen davon, daß der Kläger selbst nicht vertretungsberechtigt ist (§ 166 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫), sind gegen Entscheidungen des BSG als letztinstanzlichem Gericht weder Einspruch, Widerspruch noch sofortige oder einfache Beschwerde vom Gesetz vorgesehen. Entsprechendes gilt auch für Gegenvorstellungen.
In Abweichung von diesem Grundsatz kann das Revisionsgericht nur ausnahmsweise nochmals sachlich über eine Nichtzulassungsbeschwerde befinden. Das BSG hat dies – unter Berücksichtigung insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – angenommen, wenn die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben prozessualen Unrecht (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 mwN) bzw zu einer Verletzung von Grundrechten führt, die zur Aufhebung der Entscheidung des BSG durch das BVerfG führen müßte (BSG Beschluß vom 20. August 1996 – 2 RU 30/96 – mwN; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, vor § 143 RdNr 16b).
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. September 2000 gibt keinen Anlaß, die Entscheidung des Senats vom 27. Mai 1997 zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, daß der angegriffene Beschluß Grundrechte des Klägers verletzen oder zu anders nicht zu beseitigendem groben prozessualen Unrecht führen könnte.
Die Gegenvorstellung des Klägers muß daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen