Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Statthaftigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unstatthaft, wenn der Beschluss des LSG weder mit der Beschwerde an das BSG noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar ist.
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114, 121
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Beschluss vom 13.09.2017; Aktenzeichen L 4 SO 135/17 B) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.07.2017; Aktenzeichen S 30 SO 98/17 ER) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Frankfurt am Main vom 5.7.2017 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 13.9.2017). Hiergegen hat der Antragsteller mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 22.9.2017 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt; gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 13.9.2017 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, weder mit der Beschwerde an das BSG noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar. Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen. Dem Antragsteller steht deshalb auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11385819 |