Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Begründung. Berufsschadensausgleich. Berechnung. Selbständiger. Gleichbehandlung
Orientierungssatz
1. Die in einer Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die fiktive Festlegung des derzeitigen Einkommens bei schwerbeschädigten Selbständigen (Art 3 GG) und die rechtsstaatlichen Einwände gegen das Verordnungsrecht sind möglicherweise geeignet, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu rechtfertigen (vgl BSG vom 22.10.1975 - 8 BU 88/75 = SozR 1500 § 160a Nr 17). Es ist dann jedoch zu verlangen, daß der Beschwerdeführer die für eine Gleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale darlegt und sich mit der bisher ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzt.
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 23.2.1994 - 1 BvR 162/94).
Normenkette
BSchAV § 8 Abs 1 S 1 Nr 1, § 9 Abs 8; GG Art 3 Abs 1; SGG § 160a Abs 2 S 3
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30). Zwar weist der Beschwerdeführer auf einen der Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Er behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Der behauptete Zulassungsgrund ist aber nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Zulassungsgründe müssen schlüssig dargetan werden. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Zwar sind die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die fiktive Festlegung des derzeitigen Einkommens bei schwerbeschädigten Selbständigen (Art 3 Grundgesetz (GG)) und die rechtsstaatlichen Einwände gegen das Verordnungsrecht möglicherweise geeignet, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu rechtfertigen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 17). Es ist dann jedoch zu verlangen, daß der Beschwerdeführer die für eine Gleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale darlegt und sich mit der bisher ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzt. Hieran fehlt es, weil der Beschwerdeführer sich mit der bisher ergangenen Rechtsprechung, die von den Vorinstanzen genannt und vom Senat in der Entscheidung vom 29. September 1993 - 9/9a RV 33/92 - zuletzt bestätigt worden ist, nicht befaßt hat. Weder hat er dargelegt, warum bei Selbständigen, die bis zur Erreichung der Altersgrenze mehr als das Vergleichseinkommen von A 15 verdient haben, ihr gemindertes Alterseinkommen - wie auch immer es zusammengesetzt sein mag - auf die Schädigungsfolgen zurückführen können. Denn anders als bei Unselbständigen spiegelt bei Selbständigen das erzielte Alterseinkommen nicht in erster Linie den Ertrag des Arbeitslebens; es ist von vielerlei Faktoren abhängig, die keinen Bezug zum Versorgungsrecht haben (vgl BSG SozR 3100 § 30 Nr 77; SozR 3-3100 § 30 Nr 5). Es ist nicht Aufgabe des Berufsschadensausgleichs, eine trotz Schädigung mögliche, jedoch vom Beschädigten unterlassene Altersvorsorge auszugleichen. Zu diesen Besonderheiten, die bei Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten zu beobachten sind, hat der Kläger auch in der Beschwerdebegründung nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ausreichend dargelegt, weshalb es für die Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage fehlen sollte. Wie der Senat in der genannten Entscheidung vom 29. September 1993 nochmals bekräftigt hat, soll mit den Berechnungsmodalitäten des § 9 BSchAV sichergestellt werden, daß ein Selbständiger, der während seines aktiven Erwerbslebens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Einkünfte in Höhe des ihm zurechenbaren Vergleichseinkommens erzielt hat oder hätte erzielen können, keinen Schaden in der Altersversorgung geltend machen kann. Allein mit der Darstellung der eigenen tatsächlichen Verhältnisse ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu begründen.
Fundstellen