Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Soweit sie eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) durch das LSG rügt, kann der geltend gemachte Verfahrensmangel hierauf nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Zwar lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.6.2017 zu Tatsachen vorgetragen und für das Zutreffen ihres Vortrags einen Zeugenbeweisantrag gestellt hat. Doch ist hiermit eine Verletzung des § 103 SGG nicht bereits schlüssig bezeichnet. Denn der Beschwerdebegründung ist nicht genügend zu entnehmen, dass es sich hierbei um einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gehandelt hat, der den Anforderungen an einen Beweisantrag iS der ZPO entspricht (vgl dazu BSG vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Ein Beweisantrag muss grundsätzlich - jedenfalls bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten - in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, dh er muss sich nicht nur auf ein Beweismittel beziehen, sondern auch das Beweisthema möglichst konkret angeben und zumindest umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18a f). Die Tatsachen, über welche die beantragte Vernehmung der Eltern der Klägerin als Zeugen stattfinden sollte, werden indes im Beschwerdevorbringen nicht hinreichend genau bezeichnet, sondern nur allgemein auf den "Nachweis für das Zutreffen der vorstehenden Angaben" verwiesen.
Auch soweit die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) dadurch rügt, dass das LSG nach ihrem Schriftsatz vom 19.6.2017 für sie überraschend durch ein für sie negatives Urteil entschieden habe, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht genügend entnehmen, warum es dem LSG nach dem erklärten Einverständnis der Klägerin zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verwehrt gewesen sein soll, in Kenntnis des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.6.2017 zu entscheiden, ohne hierauf zuvor eigens noch einmal hinzuweisen. Dass sich das LSG bei seiner Entscheidung auf bislang unerörtert gebliebene Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt hat, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, und ebenso wenig, dass durch den Schriftsatz vom 19.6.2017 das Unwirksamwerden des Einverständnisses zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage geltend gemacht worden ist, was der Klägerin möglich gewesen wäre (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 124 RdNr 3e f).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11536706 |