Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2018 - L 18 AL 76/17 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin, die sich in der Sache gegen Sperrzeiten wegen Meldeversäumnissen wendet, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher und verfassungsrechtlicher Bedeutung:
"Sind Passepartout-Formulierungen zulässige Begründungen für eingreifende Ermessensverwaltungsakte im Allgemeinen und für Meldeaufforderungen nach § 309 Abs 2 SGB III im Besonderen oder handelt es sich bei ihnen um eine Leerformel, die nach der aktuellen und gefestigten Rechtsprechung der Bundesgerichtshöfe als Begründungen für Ermessensverwaltungsakte nicht geeignet ist, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art 103 Abs 1 GG nicht genügt?"
Es ist schon zweifelhaft, ob damit überhaupt eine allgemeine (Rechts-)Frage gestellt ist, die auf die Umstände des Einzelfalls abzielt und die schon deshalb einer Beurteilung als grundsätzliche Fragestellung entzogen wäre (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 7a; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 86). Der Bezug auf "Passepartout-Formulierungen" und deren in der Beschwerdebegründung mitgeteilten konkreten Inhalte legt dies nahe, zudem des Weiteren auf das - konkrete - "hochkomplexe Berufsfeld" der Klägerin verwiesen wird.
Doch kann dies offenbleiben, denn jedenfalls wird die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Die Klägerin setzt sich weder mit der Rechtsgrundlage für Meldeaufforderungen (§ 309 Abs 2 SGB III) und den darin geregelten Meldezwecken auseinander noch mit der damit zusammenhängen Frage, nach welchen gesetzlichen Maßstäben Ermessensentscheidungen zu treffen sind. Soweit die Beschwerde in bestimmten allgemeinen Formulierungen "Leerformeln" sieht, versäumt sie es zudem, sich mit der grundsätzlich zu erwägenden Auslegungsfähigkeit auch allgemeiner Verfügungsinhalte unter Berücksichtigung von Einzelfallumständen auseinanderzusetzen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13175107 |