Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 15.09.1997) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. September 1997 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren (SGB X) Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.
Der Kläger erlitt in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 1985 um 0.25 Uhr in H. … auf der Kreuzung L. … /S. … einen Verkehrsunfall, als er diagonal über die Kreuzung lief. Dabei wurde er von einem PKW erfaßt und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Er hat den Unfall darauf zurückgeführt, daß er von drei Personen bedroht und ins Gesicht geschlagen und deshalb in Panik vor diesen Personen geflohen sei. Der Beklagte hat Entschädigungsansprüche abgelehnt, weil sich der vom Kläger angegebene Sachverhalt nicht habe feststellen lassen. Diese Auffassung ist im ersten sozialgerichtlichen Verfahren bestätigt worden. Im Zugunstenverfahren hat die Beklagte an seiner Auffassung festgehalten. Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) sind dem gefolgt. Die Revision hat das LSG in seinem Urteil vom 15. September 1997 nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde, mit der der Kläger als Zulassungsgrund allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist unbegründet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG), muß dies in der Begründung dargelegt werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder -fortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es muß daher angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind und insbesondere auch, daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar die Rechtsfrage aufgeworfen, ob Bedrohungen oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein bereits als tätlicher Angriff zu werten sind und auch dargelegt, daß diese Frage von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bisher nicht geklärt worden ist. Sodann hat er Ausführungen zur Klärungsfähigkeit dieser Frage gemacht. Diese sind jedoch nicht begründet.
Ob eine Rechtsfrage klärungsfähig ist, hängt davon ab, ob das Revisionsgericht über die betreffende Frage konkret sachlich entscheiden kann. Zwar hat der Kläger einen Sachverhalt benannt, über den nach seiner Auffassung das Revisionsgericht zu entscheiden haben wird. Das trifft jedoch nicht zu, denn das LSG und auch das SG, auf das das LSG Bezug genommen hat, haben keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, nach denen über die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren zu entscheiden wäre. Das Revisionsgericht hat nämlich grundsätzlich von den vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen auszugehen (§ 163 SGG), es sei denn, diesen gegenüber werden zulässige und begründete Rügen vorgebracht. Daran fehlt es hier, so daß das Revisionsgericht vorliegend von dem vom LSG bzw bereits dem SG festgestellten Sachverhalt auszugehen hätte. Nach diesem ist nicht über die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zu entscheiden, weil das LSG entgegen der Auffassung des Klägers nicht festgestellt hat, daß dieser seinerzeit von drei Personen bedroht worden ist und deshalb die Kreuzung fluchtartig überquert hat. Es hat im Gegenteil mit dem SG und der Beklagten in deren Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1992 angenommen, gegen seine Darstellung spreche, daß seine Brille, die ihm nach seinen Angaben aus dem Gesicht geschlagen worden sei, unmittelbar am Unfallort gefunden worden sei. Daraus folgt aber, daß nicht von den vom Beschwerdeführer behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen werden kann und die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage deshalb auch nicht klärungsfähig ist (vgl Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, RdNr 74 sowie Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 137 unter Hinweis auf BSG, Beschluß vom 26. Februar 1987 – 4a BJ 289/86 –).
Ist die Beschwerde danach unbegründet, mußte sie zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen