Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Rückgriff auf Rentenbescheid über volle Erwerbsminderung nur bei ausreichenden GdB-spezifischen Feststellungen im Bescheid
Orientierungssatz
Eine Anwendung des § 69 Abs 2 SGB 9 kommt nicht in Betracht, wenn der Rentenversicherungsträger lediglich volle Erwerbsminderung festgestellt hat und jede Möglichkeit fehlt, aus dem Rentenbescheid den für die Feststellung der Schwerbehinderung maßgeblichen GdB herzuleiten.
Normenkette
SGB 9 § 69 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1; SGB 6 § 43 Abs. 2 S. 2; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens G.
Zuletzt stellte der Beklagte bei ihr - vor allem wegen einer psychischen Störung - einen GdB von 50 fest (Bescheid vom 9.9.2011, Widerspruchsbescheid vom 24.5.2012).
Ihre auf Feststellung eines GdB von 80 und Zuerkennung von Merkzeichen G gerichtete Klage hat die Klägerin insbesondere mit dem Ausmaß ihres seelischen Leidens begründet, das ua zu ihrer Berentung geführt habe. Das SG hat die Klage nach medizinischen Ermittlungen abgewiesen (Urteil vom 26.5.2014).
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die psychischen Störungen der Klägerin seien mit einem Einzel-GdB von 40 bereits maximal bewertet. Sie erreichten noch nicht die Schwelle einer schweren psychischen Störung im Sinne der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV). Ihre Auswirkungen seien daher nicht nach den für solche Störungen entwickelten Kriterien zu beurteilen (Urteil vom 19.1.2017).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt, sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen und habe bei der Beweiswürdigung Verfahrensfehler begangen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.) noch eine Divergenz (2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung (3.) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Daran fehlt es. Soweit die Beschwerde eine Überschreitung der Grenzen richterlicher Beweiswürdigung rügt, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des LSG. Dasselbe gilt für ihre Rüge, das LSG habe die ermittelten Beweisergebnisse nicht selber gewürdigt, sondern die Würdigung dem gerichtlich bestellten Sachverständigen übertragen. Beide Rügen sind unzulässig. Denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG entzieht die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts vollständig der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN).
2. Ebenso wenig dargelegt hat die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Derart bedeutsam ist ein Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie hält es für klärungsbedürftig, |
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ob schwere soziale Anpassungsstörungen gemäß Definition des Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung stets schwere Störungen im Sinne von Teil B Nr. 3.7 Zeile 7 der Anlage zu § 2 VersMedV mit beinhalten. |
Indes hat sie nicht dargelegt, welchen Klärungsbedarf diese Frage aufwerfen sollte. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und - falls erforderlich - der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 50 mwN).
Daran fehlt es bei der Beschwerde. Das LSG ist in seinem Urteil davon ausgegangen, nur bei schweren Störungen iS von Teil B Nr 3.7 Anlage zu § 2 VersMedV komme es darauf an, ob mittelgradige oder schwere soziale Anpassungsstörungen vorlägen, während für geringgradigere Störungen eigene Beurteilungskriterien aufgeführt seien. Damit gibt das Berufungsgericht zutreffend den Beschluss des ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 8./9.11.2000 wieder (vgl Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand Oktober 2015, Band III, Anm zu Teil B Nr 3.7 Anlage zu § 2 VersMedV), wie ihn auch der Senat versteht (BSG Beschluss vom 3.3.2014 - B 9 V 51/13 B - Juris; ebenso Senat, Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R - Juris). Die Beschwerde führt nicht substantiiert aus, warum trotzdem weiterhin oder erneut der von ihr angenommene Klärungsbedarf bestehen sollte. Zwar wirft sie dem LSG vor, es verstehe den genannten Beschluss des Sachverständigenbeirats entgegen der zitierten Senatsrechtsprechung falsch und habe deshalb zu Unrecht das Vorliegen einer schweren Störung im genannten Sinne abgelehnt. Mit dieser Argumentation geht die Beschwerde aber zugleich davon aus, die von ihr aufgeworfene Frage ließe sich auf dem Boden der zitierten Senatsrechtsprechung zweifelsfrei beantworten. Damit hat sie aber keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufgezeigt, weil ein (behaupteter) Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts im Einzelfall keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf begründen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Die Beschwerde hält es darüber hinaus für klärungsbedürftig, |
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ob gemäß Teil B Nr. 3.7 letzte Zeile der Anlage zu § 2 VersMedV jedenfalls einem aus neurologischen oder psychischen Gründen wegen voller Erwerbsminderung im Sinne der Legaldefinition nach § 43 Abs 2 S 2 SGB VI unbefristet verrenteten Schwerbehinderten ein Grad der Behinderung von zumindest 80 zuzuerkennen ist. |
Indes stellt diese Fragestellung zum einen wesentlich auf den Einzelfall der Klägerin ab. Sie lässt damit nicht mit genügender Deutlichkeit eine fallübergreifende, allgemeine Rechtsfrage erkennen. Unabhängig davon legt die Beschwerde auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hinreichend substantiiert dar, weil sie sich nicht mit der maßgeblichen und einschlägigen Entscheidung des Senat auseinandersetzt. Wie der Senat darin ausgeführt hat, steht ein bestimmter Grad der Behinderung mit der Frage, ob bei dem behinderten Menschen volle Erwerbsminderung besteht, in keinerlei Wechselwirkung, weil die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen völlig unterschiedlich sind (BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 SB 5/01 B - Juris). Die Frage nach dem Bestehen von Schwerbehinderung ist für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw vollen Erwerbsminderung auch nicht als Vorfrage entscheidungserheblich (BSG aaO unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 9.12.1987 - 5b BJ 156/87 - Juris). Für die rentenversicherungsrechtlichen Tatbestände sind - nach bestimmten Maßgaben - die "konkreten" Erwerbsmöglichkeiten des Rentenversicherten maßgeblich. Es bleibt daher bei den die volle Erwerbsminderung betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie den sie abschließenden Entscheidungen offen, welchen GdB im Sinne des Schwerbehindertengesetzes bzw des SGB IX ein Erwerbsunfähiger (bzw voll Erwerbsgeminderter) im Sinne des SGB VI aufweist. Die Frage nach der Schwerbehinderung beurteilt sich dagegen nicht nach den konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Behinderten, sondern nach den abstrakten Maßstäben des § 69 Abs 1 S 5 SGB IX iVm § 30 Abs 1 BVG und der VersMedV, die im Allgemeinen in einem gesonderten Verfahren von den zuständigen Behörden anzuwenden sind. Dieses Verfahren ist für die Feststellung der Behinderung und des GdB in aller Regel unentbehrlich (§ 69 Abs 1 S 1 SGB IX). Nur ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden (§ 69 Abs 2 SGB IX). Voraussetzung dafür ist aber, dass nicht nur über das Vorliegen einer Behinderung, sondern auch über den Grad der auf ihr beruhenden Erwerbsminderung bereits auf die in § 69 Abs 2 S 1 SGB IX genannte Weise Feststellungen getroffen worden sind. Eine derartige Feststellung liegt, wenn der Rentenversicherungsträger lediglich volle Erwerbsminderung festgestellt hat, nicht vor. Es fehlt jede Möglichkeit, aus einem Rentenbescheid, mit dem das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung anerkannt wird, den für die Feststellung der Schwerbehinderung unerlässlichen maßgeblichen GdB herzuleiten. Allenfalls von der - allein nicht ausreichenden - Feststellung einer Behinderung könnte aufgrund eines derartigen Rentenbescheides möglicherweise ausgegangen werden (BSG aaO).
Warum entgegen diesen Ausführungen erneut grundsätzlicher Klärungsbedarf entstanden sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
3. Die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen legt die Klägerin ebenfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN).
Der zur Begründung einer Divergenz erhobene Vorwurf der Beschwerde, das LSG habe die Normen der VersMedV nicht im Lichte von § 69 SGB IX und Art 3 GG ausgelegt, enthält diese Darlegungen nicht. Vielmehr wendet sich die Beschwerde damit gegen die Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall. Damit rügt sie der Sache nach nur einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Rechtsanwendungsfehler (error in iudicando). Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist indes, wie ausgeführt, nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11261209 |