Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger wurde wegen eines Hirntumors (Glioblastoma multiforme) operiert und erhielt anschließend Bestrahlung und Chemotherapie. Nach Reoperation eines Rezidivs lehnte er eine erneute, palliative Chemotherapie ab und wandte sich ua an den Arzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren T, der für den Kläger bei der Beklagten als Behandlung eine Immuntherapie mit onkolytischen Viren, kombinierter Hyperthermie, dendritischen Zellen, Artesunaten sowie Thymus-Präparaten erfolglos beantragte. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte aufgrund einer einstweiligen Anordnung des SG (Beschluss vom 16.12.2013), das die Beklagte verpflichtet hatte, die vorgenannten Leistungen entsprechend dem Behandlungsplan des Arztes T vom 13.5.2013 zu gewähren, dem Kläger laufende Behandlungskosten von weit über 200 000 Euro erstattet. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren nur die Erstattung der ab August 2012 bis spätestens 19.12.2013 angefallenen Kosten der bereits selbst beschafften Leistungen in Höhe von 44 029,54 Euro begehrt, die auch Hyperthermie-Leistungen eines anderen Arztes erfassen (so die vom Kläger im Beschwerdeverfahren nicht angegriffene Bestimmung des Streitgegenstandes durch das LSG). Der Kläger ist damit in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch nach dem allein in Betracht kommenden § 13 Abs 3 SGB V scheitere abgesehen von einem Betrag von maximal 5452,47 Euro bereits daran, dass der Kläger insoweit keine rechtlich wirksame Kostenlast nachgewiesen habe. Außerdem scheitere der Anspruch in dieser Höhe am fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen der Leistungsablehnung durch die Beklagte und der Kostenentstehung, da der Kläger die Therapie bereits begonnen habe, bevor er die Beklagte mit seinem Leistungsbegehren befasst habe. Im Übrigen scheitere der Anspruch daran, dass der Kläger keinen Naturalleistungsanspruch auf die selbstbeschaffte Leistung habe. Denn es handele sich um ein experimentelles Verfahren, für das es keinen Wirksamkeitsnachweis gebe. Da auch keine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe, seien auch die Voraussetzungen des § 2 Abs 1a SGB V nicht erfüllt (Urteil vom 16.5.2019).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG ≪Dreierausschuss≫ vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger bezeichnet als Rechtssatz des LSG: "Die Beantragung einer Leistung (im Übrigen durch einen juristischen Laien) bindet den beantragenden Patienten/Versicherten über das gesamte Verfahren und entwickelt somit eine Art 'Sperrwirkung' auch auf die Einzelfallprüfung gem. § 2 Abs. 1 a SGB V (bzw. einer grundrechtsorientierten Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften) im Hinblick auf die einzelnen Komponenten der Therapie, welche der antragstellende (schwer erkrankte) Versicherte/Patient beantragt hat, um gerade die Voraussetzungen des Beschaffungsweges einzuhalten." Er bezeichnet damit keinen nachvollziehbaren abstrakten Rechtssatz des LSG, sondern bezieht sich vornehmlich auf die Tatsachenfeststellungen des LSG im vorliegenden Fall: Das LSG hat festgestellt, dass es sich hier um ein "einheitliches Behandlungskonzept" handele, und dieses der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Dem stellt der Kläger einen anderen Sachverhalt gegenüber, nämlich, dass es im vorliegenden Fall um "einzelne Therapiemaßnahmen" gehe, die folglich auch einzeln rechtlich bewertet werden müssten. Er greift die anderweitigen Tatsachenfeststellungen des LSG jedoch nicht mit Verfahrensrügen an, sodass diese für den Senat bindend sind (§ 163 SGG).
Zudem zeigt der Kläger nicht auf, dass dieser (vermeintliche) Rechtssatz des LSG von einem Rechtssatz des BVerfG abweiche. Soweit der Kläger "Orientierungssätze" des BVerfG (aus juris?) zur erforderlichen Einzelfallprüfung in lebensbedrohlicher Situation zitiert, setzt er sich nicht damit auseinander, weshalb der (vermeintliche) Leitsatz des LSG einen anderen Maßstab als eine Einzelfallprüfung formuliere.
Es fehlen außerdem Ausführungen des Klägers zur Entscheidungserheblichkeit, also dazu, dass das Urteil des LSG auf der (vermeintlichen) Divergenz beruhe. Der Kläger legt nicht dar, wieso die Beantwortung der aufgeworfenen Frage im Sinne des Klägers etwas an der Entscheidung ändern soll, obwohl das LSG festgestellt hat, dass "auch für die einzelnen Therapiebestandteile keine Indizien für eine (positive) Beeinflussung des Krankheitsverlaufs des Klägers" erkennbar seien. Auch diese Tatsachenfeststellung hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen; sie sind daher für den Senat ebenfalls bindend (§ 163 SGG). Auch damit, dass das LSG seine Entscheidung auf mehrere tragende Gründe gestützt hat, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er setzt sich weder mit den Ausführungen des LSG zur fehlenden Kostenlast noch mit den Ausführungen des LSG zum Fehlen eines Kostenerstattungsanspruchs infolge einer Vorfestlegung des Klägers und wegen möglicher, aber nicht rechtzeitiger Beantragung der Leistungen auseinander.
Soweit der Kläger sich gegen die Feststellung des LSG wendet, es habe bei der beantragten Immuntherapie keine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestanden, greift er diese Feststellung nicht mit Verfahrensrügen an. Er macht nur geltend, der gerichtliche Sachverständige habe die vom BVerfG aufgestellten Maßstäbe bei seiner Einschätzung verkannt. Der Kläger wendet sich damit im Kern gegen die Richtigkeit der LSG-Entscheidung. Solches Vorbringen reicht nicht aus, um die Revision zuzulassen (stRspr; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14263617 |