Tenor
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens 3 BK 18/94 wird als unzulässig abgelehnt.
Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des durch die Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 1995 und 21. August 1995 abgeschlossenen Verfahrens 3 BK 18/94 über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 25. August 1994.
Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
Zwar kann bei einer als unzulässig verworfenen Nichtzulassungsbeschwerde ein Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 179 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie 579 und 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) unter den dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 5. Aufl 1993, § 177 RdNr 2 und § 179 RdNr 7). Ein beim Bundessozialgericht (BSG) durchzuführendes Wiederaufnahmeverfahren setzt aber voraus, daß der Antragsteller entsprechend § 166 SGG ordnungsgemäß vertreten ist (BSGE 9, 55, 56 und BSG SozR § 179 Nr 5). Das ist hier nicht der Fall. Weder der Sohn der Klägerin noch der von der Klägerin beauftragte Evangelische Arbeiterverein eV mit Sitz in Mannheim, der seinerseits den Sohn der Klägerin mit der Prozeßvertretung betraut hat, zählen zum Kreis der im § 166 Abs 2 SGG genannten Prozeßbevollmächtigten. Dies ist bereits im Beschluß des Senats vom 22. Mai 1995 im einzelnen dargelegt worden. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage hat sich zwischenzeitlich nicht ergeben. Angesichts eines Soll-Standes von 2.649,43 DM (Kontoauszug vom 28. Juni 1996) auf dem Geschäftskonto Nr 183145 der Stadtsparkasse Ludwigshafen bietet der Evangelische Arbeiterverein eV weiterhin nicht die Gewähr dafür, daß er seinen Mitgliedern geeignete Prozeßbevollmächtigte zur Verfügung stellen kann. Wegen der fehlenden Finanzausstattung erfüllt der Verein nach wie vor nicht die an eine Vereinigung mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung iS des § 166 Abs 2 SGG zu stellenden Anforderungen (BSG SozR 1500 § 166 Nr 13; BVerfG SozR 1500 § 166 Nr 14).
Unabhängig davon bleibt anzumerken, daß das Vorbringen der Klägerin eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch in der Sache nicht rechtfertigen könnte. Die Voraussetzungen der §§ 179 SGG, 579, 580 ZPO liegen nicht vor. Im übrigen wird auch keine Tatsache vorgetragen, die auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse hindeutet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Fundstellen