Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Beschluss vom 11.01.2021; Aktenzeichen L 5 KR 487/20 B ER)

SG München (Entscheidung vom 06.10.2020; Aktenzeichen S 7 KR 928/20 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Bayerische LSG hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 11.1.2021 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG München vom 6.10.2020 zurückgewiesen. Das SG habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Kostenerstattung für Medizinal-Cannabisblüten sowie der Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu Recht abgelehnt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22.2.2021, beim BSG eingegangen am 23.2.2021, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14456165

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