Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen L 11 SB 57/16) |
SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 27.01.2016; Aktenzeichen S 24 SB 314/15 WA) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.1.2017 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.12.2016 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 22.3.2017, beim BSG eingegangen am 23.3.2017, Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 2014, 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 20.2.2017 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), weder den Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Der PKH-Antrag sowie die Kopie eines Kontoauszugs des Klägers sind erst am 23.3.2017 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Die Erklärung wurde nicht vorgelegt.
Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 20.2.2017 endete, und mithin verspätet beim BSG eingegangen (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 3 und 7).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10876576 |