Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 6.12.2018 den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld (Krg) im Zeitraum vom 18.7. bis zum 27.7.2015 verneint und hat unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG das von der Beklagten festgestellte Ruhen des Anspruchs auf Krg gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bestätigt. Von der Klägerin sei lediglich pauschal behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt worden, dass die erst am 28.7.2015 - und damit zweifelsfrei nach Ablauf der Wochenfrist - bei der Beklagten eingegangene Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) aufgrund eines Organisationsverschuldens der Beklagten dort nicht rechtzeitig eingegangen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie rügt einen Verfahrensfehler.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargetan ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160 Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 Abs 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin trägt mit ihrer Beschwerde vor, das Urteil des LSG beruhe auf einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG. Es sei nicht geklärt, ob die AU-Folgebescheinigung durch den Arzt an die Krankenversicherung geschickt worden sei. Das Gericht habe von einer zeugenschaftlichen Vernehmung des behandelnden Arztes abgesehen. Die Folgebescheinigung sei offensichtlich auch zu spät "registriert" worden. Überdies wendet sie sich sinngemäß gegen Beweisanforderungen im Rahmen der Feststellung von AU bzw um Folgebescheinigungen. Es sei der Beklagten zuzumuten gewesen nachzuweisen, dass die ärztliche Behandlung nicht ausreichend gewesen sei, um eine schnelle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Ein solcher Beweis würde aber mit Sicherheit niemals gelingen.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Diesen Erfordernissen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat schon nicht aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52). Solche Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Auf Angriffe gegen die richterliche Beweiswürdigung des Gerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) kann eine Beschwerde von vornherein nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Auch soweit die Klägerin meint, das Berufungsurteil sei unrichtig ergangen, stellt die vermeintliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung keinen Revisionszulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG dar (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 6/09 B - Juris RdNr 16 ff).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13219782 |