Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 8.5.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.5.2023 gegen den Beschluss des LSG vom 31.3.2023 und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; jeweils mwN).
Diese Anforderungen hat der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die nach Zustellung der Berufungsentscheidung am 5.4.2023 für ihn am 5.5.2023 endete (vgl § 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), nicht erfüllt. Der Antrag ist erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet eingegangen. Eine Erklärung auf dem dafür vorgesehenen Formular wurde gar nicht beim BSG eingereicht.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Beschluss des LSG (Umdruck Seite 11, dort Abs 3) auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.
2. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Sie entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15766777 |