Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 28.02.2017; Aktenzeichen L 8 SO 115/15) |
SG Augsburg (Entscheidung vom 28.10.2014; Aktenzeichen S 3 SO 123/14) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Im Streit ist die Versagung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wegen fehlender Mitwirkung ab 1.5.2014.
Die Klägerin ist 1947 geboren, alleinstehend und wohnte bis 31.7.2013 in L.. Zum 1.8.2013 zog sie nach S. um. Auf ihren Antrag vom 22.1.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen vom 1.1. bis 31.12.2013. Mit Schreiben vom 2.12.2013 wies der Beklagte die Klägerin auf das bevorstehende Ende des Bewilligungszeitraums hin und forderte sie auf, einen Vordruck "Angaben zur Prüfung der Grundsicherung im Alter" auszufüllen und verschiedene Unterlagen vorzulegen, insbesondere Kontoauszüge der letzten drei Monate. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das Bayerische Landessozialgericht (LSG) den Beklagten, der Klägerin vorläufig bis 30.4.2014 Grundsicherungsleistungen in der zuletzt im Dezember 2013 bewilligten Höhe zu gewähren (Beschluss vom 20.3.2014). Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) auf, den Vordruck "Angaben zur Prüfung auf Weitergewährung der Grundsicherung" ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 15.4.2014 einzureichen und Kontoauszüge vorzulegen. Dem kam die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie keinen Folgeantrag stellen müsse, nicht nach. Der Beklagte versagte daraufhin die Gewährung von Leistungen ab 1.5.2014 (Bescheid vom 22.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 2.6.2014). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.10.2014; Urteil des LSG vom 21.2.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, statthaft gegen die Versagungsentscheidung sei die reine Anfechtungsklage; der Versagungsbescheid sei rechtmäßig. Der Beklagte habe die Klägerin auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen, die von ihr verlangten Mitwirkungshandlungen genau bezeichnet und von dem ihm zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Zwar müsse der Grundsicherungsberechtigte keinen erneuten Antrag auf Leistungen stellen. Der Beklagte müsse aber von Amts wegen prüfen, ob weiterhin Grundsicherungsleistungen zu gewähren seien, insbesondere Hilfebedürftigkeit weiterhin bestehe. Dafür habe im konkreten Fall der Klägerin auch Anlass bestanden.
Die Klägerin hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ua hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Es steht nicht zu erwarten, dass ein Rechtsanwalt mit Aussicht auf Erfolg die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) mit Erfolg in der Hauptsache geltend machen könnte. Wie das LSG zutreffend unter Heranziehung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1) dargelegt hat, bedarf es zur Fortzahlung der Grundsicherungsleistungen über das Ende des Bewilligungsabschnitts hinaus zwar grundsätzlich keines - weiteren - Antrags. Ebenso zutreffend hat das LSG aber auch darauf abgestellt, dass dies die Klägerin insbesondere bei Zweifeln über ihre Hilfebedürftigkeit nicht von ihren allgemeinen Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Feststellung der Leistungsberechtigung im Übrigen enthebt. Sonstige Rechtsfragen grundsätzlicher Art stellen sich nach Aktenlage nicht.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen damit - anders als die Klägerin meint - ebenfalls nicht. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI11261109 |