Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 21.02.2017; Aktenzeichen L 8 SO 116/15) |
SG Augsburg (Entscheidung vom 28.10.2014; Aktenzeichen S 3 SO 126/14) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Im Streit ist die Höhe und die Befristung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2013.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin Grundsicherungsleistungen ab 1.1. bis 31.12.2013 (Bescheid vom 14.2.2013; Widerspruchsbescheid vom 20.6.2013; Änderungsbescheide vom 29.8.2013 und 12.9.2013 für die Zeit ab 1.8.2013 wegen Umzugs und einer Rentenerhöhung). Die Klage blieb vor dem Sozialgericht (SG) Augsburg ohne Erfolg (Urteil vom 28.10.2014); auf die Berufung der Klägerin hob das Bayerische Landessozialgericht (LSG) den Bescheid vom 12.9.2013 auf und wies die Berufung im Übrigen zurück (Urteil vom 21.2.2017 - L 8 SO 1/15). Die während des Klageverfahrens beantragte Überprüfung der Bescheide vom 29.8.2013 und 12.9.2013 lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 7.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 2.6.2014). Die hiergegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 28.10.2014; Urteil des LSG vom 21.2.2017). Beide zur Überprüfung gestellten Bescheide seien bereits nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens L 8 SO 1/15 R. Damit fehle dem Überprüfungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klägerin hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ua hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI11261110 |