Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 23.05.2017; Aktenzeichen L 3 SB 221/15) |
SG München (Entscheidung vom 20.10.2015; Aktenzeichen S 5 SB 895/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens G.
Der Beklagte stellte beim Kläger zuletzt insbesondere wegen orthopädischer Beschwerden einen GdB von 20 fest (Bescheid vom 23.1.2014, Widerspruchsbescheid vom 9.7.2014).
Das Sozialgericht hat den Beklagten verurteilt, beim Kläger einen GdB von 30 festzustellen und die weitergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 20.10.2015).
Das LSG hat den Beklagten nach medizinischer Beweiserhebung zur Feststellung eines GdB von 40 ab dem 19.1.2015 verurteilt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen, die auf einen höheren GdB und Zuerkennung des Merkzeichens G abzielte (Urteil vom 23.5.2017).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen; der behauptete Verfahrensmangel ist nicht ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den - bis zuletzt aufrechterhaltenen - Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Ein Beweisantrag, der lediglich in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt und danach nicht ausdrücklich aufrechterhalten worden ist, genügt dafür nicht.
Einen solchen, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnet die Beschwerde nicht. Das gilt zum einen für ihren Hinweis auf Beweisangebote im Schriftsatz vom 31.10.2016. Die mündliche Verhandlung hat erst am 23.5.2017 stattgefunden. Der Kläger legt nicht dar, den behaupteten Beweisantrag bis dahin aufrechterhalten zu haben.
Ebenfalls keine substantiierte Darlegung eines Beweisantrags enthält der Verweis auf das LSG-Urteil. Dem Urteil lässt sich kein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung entnehmen. Soweit die Beschwerde insbesondere auf Seite 5 erster Absatz des Tatbestands verweist, so fasst diese Passage lediglich einen Schriftsatz vom 19.2.2016 zusammen. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag geht aus diesem Verweis nicht hervor. Zudem hat der Kläger auch nicht dargelegt, einen in diesem Schriftsatz möglicherweise enthaltenen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Dies wäre umso erforderlicher gewesen als das LSG auf den Schriftsatz hin noch von Amts wegen ermittelt hat. Die Beschwerde legt nicht dar, welches Ergebnis diese Ermittlungen erbracht haben und warum sich dadurch das mit dem Schriftsatz geäußerte Beweisbegehren nicht erledigt hatte.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11281617 |