Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 551,01 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Klägerin macht Ansprüche auf Aufwendungsersatz für die Beschaffung von Faktorpräparaten zur Behandlung von Patienten mit Gerinnungsstörungen iHv 15 551,01 Euro geltend.
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der klagenden GmbH ist ein Facharzt für Transfusionsmedizin. Dieser betrieb bis September 2022 als Einzelunternehmer das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) W, das auf die Behandlung von Patienten mit Blutgerinnungsstörungen spezialisiert ist. Für die Versorgung von bei der beklagten Krankenkasse versicherten Patienten im Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbstbehandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren bestellte die Klägerin in den Quartalen 2/2015 bis 4/2015 Faktorpräparate direkt beim Hersteller, der diese entweder an die Klägerin oder an Hausarztpraxen in der Nähe des Wohnorts der Versicherten lieferte und der Klägerin entsprechende Rechnungen stellte. Die Klägerin forderte sodann von der beklagten Krankenkasse Ersatz der entstandenen Aufwendungen in Höhe der verauslagten Kosten für die Präparate zuzüglich eines Aufschlags iHv 3 % sowie 6,38 Euro pro Packung und verwies dabei auf den Arzneimittelversorgungsvertrag zwischen den Ersatzkassen und dem Deutschen Apothekerverband. Die Beklagte erstattete der Klägerin lediglich die Kosten der Präparate unter Berücksichtigung des von den Herstellern eingeräumten Skontos von 1,5 %.
Mit ihrer beim SG erhobenen Klage hat die Klägerin ua vorgetragen, sie sei vom MVZ W als Rechenzentrum gemäß § 300 Abs 2 SGB V beauftragt worden, die diesbezügliche Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen vorzunehmen. Das MVZ habe die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungsersatz an sie abgetreten. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.10.2019). Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 25.1.2023). Das MVZ W habe gegen die beklagte Krankenkasse schon keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz erlangt. Einem Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) stünden die den Honoraranspruch des MVZ regelnden Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) insoweit entgegen, als der geltend gemachte Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz eine Erstattung oder Vergütung für solche Leistungen und Kosten beinhalte, die bereits mit dem vertragsärztlichen Honorar vergütet worden seien. Soweit dagegen hinsichtlich der Beschaffung und Abrechnung von Gerinnungsfaktoren ("Verwaltungskosten für Arzneimittel"; vgl Urteilsumdruck S 10) die öffentlich-rechtliche GoA Anwendung finden könne, seien deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beschaffung der Faktorpräparate sei durch die Klägerin im eigenen Namen und nicht durch oder für das MVZ erfolgt. Dementsprechend seien dem MVZ keine Aufwendungen entstanden, so dass ein derartiger Anspruch von vornherein nicht auf die Klägerin übergegangen sein könne. Unabhängig davon sei aber bereits eine wirksame Abtretung möglicher Ansprüche des MVZ an die Klägerin nicht festzustellen. Die Klägerin trage nicht vor, wann und auf welche Weise diese Abtretung erfolgt sei. Jedenfalls aber sei die Abtretung etwaiger Forderungen nicht glaubhaft. Die Klägerin habe im eigenen Namen Rechnungen gestellt, ohne auf die Abtretung hinzuweisen. Zudem seien die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Abtretungserklärungen offenkundig zurückdatiert worden.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
II
A. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, ist die Beschwerde - soweit sie zulässig ist - nicht begründet. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar ergibt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7).
Die Klägerin führt aus, die Entscheidung des LSG beruhe auf den Rechtsfragen:
"Waren im Jahr 2015 dem verordnenden Arzt tatsächlich entstandene Kosten für die Beschaffung und Abgabe von Faktorpräparaten (zur Behandlung von Versicherten mit Gerinnungsstörungen) Teil des vertragsärztlichen Honorars nach dem EBM, so dass eine gesonderte Vergütung für die Beschaffung und Abgabe von Faktorpräparaten, die einem Erfüllungsgehilfen entstanden, deshalb ausschied?"
und
"Wird die Kasse von dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einkauf der Faktorpräparate sowie der Abrechnungen (sogenannte "Verwaltungskosten") allein dadurch befreit, dass der den Direktbezug organisierende und verantwortende Vertragsarzt sich einer von ihm geführten GmbH bedient?"
a) Die Fragen betreffen den Begründungsstrang des LSG-Urteils, wonach das MVZ W gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz erlangt habe und dementsprechend ein solcher Anspruch auch nicht auf die Klägerin übergegangen sein könne (vgl Urteilsumdruck S 9 ff unter C. I). Die von der Klägerin damit im Zusammenhang gestellten Fragen zielen dabei auf die Ausführungen des LSG ab, wonach der Umgang des zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Transfusionsmediziners mit Gerinnungsfaktoren und das dafür erforderliche Medikamentenmanagement (sachgerechte Aufbewahrung, Dokumentation und Bereitstellung von Arzneimitteln) nicht als apothekenähnliche - und dem Arzt deshalb gesondert zu vergütende - Tätigkeit bewertet werden könne. Vielmehr seien die damit verbundenen Aufwendungen als Bestandteil der allgemeinen Praxiskosten anzusehen (Frage 1). Soweit dies im Hinblick auf die Aufwendungen für die Beschaffung und Abrechnung der Gerinnungsfaktoren (vom LSG auch als "Verwaltungskosten für Arzneimittel" bezeichnet, vgl Urteilsumdruck S 10) möglicherweise anders zu beurteilen sei, fehle es an der Führung eines fremden Geschäftes, da die Klägerin selbst die Faktorpräparate im eigenen Namen bezogen habe (Frage 2).
Das Berufungsgericht hat jedoch in einem zweiten Begründungsstrang (vgl Urteilsumdruck S 15: "Unabhängig hiervon …") die Ablehnung des geltend gemachten Anspruches auf Aufwendungsersatz auch darauf gestützt, dass eine wirksame Abtretung möglicher Ansprüche des MVZ an die Klägerin nicht festgestellt werden könne (Urteilsumdruck S 15 ff, unter C. II). Ist das im Berufungsurteil gefundene Ergebnis danach nebeneinander auf mehrere, selbstständig tragende Begründungen gestützt - hier erstens auf die Nichterlangung eines Aufwendungsersatzanspruches und zweitens auf die vom LSG angenommene fehlende wirksame Abtretung eines solchen Anspruches -, kann sich aus einer Grundsatzrüge eine Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) nur ergeben, wenn alle Begründungen mit einer Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrüge angegriffen werden (vgl BSG Beschluss vom 31.1.2001 - B 6 KA 54/00 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 4.2.2015 - B 6 KA 31/14 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.2.2021 - B 6 KA 19/20 B - juris RdNr 10). Zu der Problematik der vom Berufungsgericht angenommenen fehlenden wirksamen Abtretung hat die Klägerin aber weder eine (konkrete) Rechtsfrage gestellt noch andere Zulassungsgründe (Divergenz und/oder Verfahrensmängel) geltend gemacht.
b) Zudem fehlt es im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragestellungen an einem über den Einzelfall hinausgehenden, die Allgemeinheit betreffenden Interesse (sog Breitenwirkung). Die Fragen betreffen die kostenmäßigen Folgen eines sogenannten Direktbezugs von Gerinnungsfaktorenzubereitungen beim Hersteller, dh ohne Einbindung einer Apotheke, auf der Grundlage von § 47 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a AMG(in der bis 31.8.2020 geltenden Fassung, aF) . Danach durften gentechnologisch hergestellte Blutbestandteile, soweit es sich um Gerinnungsfaktorenzubereitungen handelte, von dem hämostaseologisch qualifizierten Arzt im Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbstbehandlung von Blutern an seine Patienten abgegeben werden. Diese Vorschrift ist jedoch aufgrund der Änderungen durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9.8.2019 (BGBl I 1202) in der Fassung von Art 12 Nr 2 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020 (BGBl I 1018) mit Ablauf des 31.8.2020 außer Kraft getreten. Eine Direktabgabe von Gerinnungsfaktorenzubereitungen durch den pharmazeutischen Hersteller oder Großhändler an den behandelnden Arzt ist seitdem ausgeschlossen. Gleichzeitig ist die Preisbildung in § 130d SGB V neu geregelt worden. Ergänzend bestimmt der neu eingeführte § 132i Satz 1 SGB V(in der Fassung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9.8.2019, BGBl I 1202) , dass die Krankenkassen oder deren Landesverbände Versorgungsverträge mit ärztlichen Einrichtungen (oder deren Verbänden) schließen, die auf die qualitätsgesicherte Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie durch hämostaseologisch qualifizierte Ärzte spezialisiert sind. In den Verträgen soll die Vergütung von zusätzlichen, besonderen ärztlichen Aufwendungen zur medizinischen Versorgung und Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, insbesondere für die Beratung über die Langzeitfolgen von Gerinnungsstörungen, die Begleitung und Kontrolle der Selbstbehandlung, die Dokumentation nach § 14 des Transfusionsgesetzes und die Meldung an das Deutsche Hämophilieregister nach § 21 Abs 1a des Transfusionsgesetzes sowie für die Notfallvorsorge und -behandlung geregelt werden (§ 132i Satz 2 SGB V).
Dass trotz dieser grundlegenden Neuregelung ein über den Einzelfall hinausgehendes, die Allgemeinheit betreffendes Interesse an der Klärung der formulierten Rechtsfrage bestehen würde, ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin nicht ersichtlich. Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses nicht mehr geltenden Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 6 KA 68/16 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 26.5.2021 - B 6 KA 26/20 B - juris RdNr 25, jeweils mwN). Soweit die Klägerin geltend macht, dass noch "offene Verfahren aus den Jahren 2015 und 2016" existierten und "es auch und gerade im Bereich der Behandlung schwerstkranker Patienten immer wieder Innovationen gibt, die vom Gesetzgeber erst mit erheblicher Verzögerung in das Leistungsrecht aufgenommen" werden (Beschwerdebegründung S 10), kann damit eine fortwirkende allgemeine Bedeutung bezogen auf die Auslegung des alten Rechts nicht begründet werden. Auch soweit die Klägerin auf § 43 Abs 3a Satz 1 AMG Bezug nimmt, wonach das Bereithalten eines Vorrats an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) vorgesehen ist, folgt hieraus nichts anderes. Unabhängig davon, dass es hier nicht um das Bereithalten eines Notfallvorrates geht, bestimmt nunmehr bereits § 132i Satz 2 SGB V, dass die Vergütung der Notfallversorgung in den Versorgungsverträgen zu regeln ist.
2. Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend macht, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für dessen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
Mit ihrer Rüge, das LSG habe es fehlerhaft abgelehnt, über die Ansprüche der Klägerin auf Aufwendungsersatz aus eigenem Recht zu entscheiden, obwohl sie den geltend gemachten Zahlungsanspruch damit begründet habe, dass ihr entsprechende Aufwendungen entstanden seien, hat die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Die Klägerin zeigt insbesondere nicht auf, dass das LSG in entscheidungserheblicher Weise den Streitgegenstand des Verfahrens verkannt und deshalb § 123 SGG verletzt habe (zu einem solchen Verfahrensmangel vgl BSG Beschluss vom 29.3.2001 - B 7 AL 214/00 B - SozR 3-1500 § 123 Nr 1; BSG Beschluss vom 13.6.2013 - B 13 R 454/12 B - juris RdNr 13 ff). Denn sie legt nicht in schlüssiger Weise dar, dass das LSG über einen anderen Streitgegenstand als den von ihr geltend gemachten entschieden habe. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Das Gewollte, also das mit der Klage bzw der Berufung verfolgte Prozessziel, ist bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen. Wer als Verfahrensmangel geltend macht, das Berufungsgericht habe den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand verkannt, muss den Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos darlegen (vgl BSG Beschluss vom 9.1.2019 - B 13 R 25/18 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 214/16 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 4 AS 406/17 B - juris RdNr 10).
Mit ihrer Begründung, das LSG habe bei seiner Entscheidung fälschlicherweise abgelehnt, Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht zu prüfen, hat die Klägerin einen Verstoß gegen § 123 SGG jedenfalls nicht schlüssig aufgezeigt. Hierzu hätte es vielmehr der Darlegung bedurft, welche Ansprüche der - im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen - Klägerin im Rahmen der von ihr gestellten Anträge iS von § 202 SGG iVm § 528 ZPO vom LSG übergangen worden sind. Tatsächlich macht die Klägerin eine Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend und bemängelt gerade nicht eine bewusste Übergehung bzw Ausklammerung (vgl BSG Urteil vom 26.8.1994 - 13 RJ 9/94 - juris RdNr 32; BSG Beschluss vom 13.6.2013 - B 13 R 454/12 B - juris RdNr 19) eines über einen gerichtlichen Antrag geltend gemachten prozessualen Anspruchs. Sie rügt vielmehr die rechtliche Bewertung des LSG, dass der Klageschrift "eindeutig und ausschließlich die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht zu entnehmen" sei und "die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht" einen "anderen Streitgegenstand" darstelle (Urteilsumdruck S 17). Eine - nach Auffassung der Klägerin - unzutreffende Rechtsanwendung des LSG vermag eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht zu stützen.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
C. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der geltend gemachten Forderung.
Oppermann |
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Rademacker |
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Loose |
Fundstellen
Dokument-Index HI16129396 |