Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2016 - L 7 AS 657/14 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Die am 11.10.2016 (und erneut am 13.10.2016) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 17.3.2016 zugestellte Urteil des LSG ist entgegen § 160a Abs 1 Satz 2 SGG nicht fristgerecht eingelegt worden. Die mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11.10.2016 (und am 13.10.2016) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, denn der Antrag ist entgegen § 67 Abs 2 Satz 1 SGG nicht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses für die fristgerechte Einlegung der Beschwerde gestellt und die versäumte Rechtshandlung entgegen § 67 Abs 2 Satz 3 SGG nicht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung der versäumten Verfahrensfrist nachgeholt worden.
Zwar ist der zunächst gestellte Antrag des Klägers selbst, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, durch Beschluss des Senats vom 13.7.2016 - B 14 AS 20/16 BH - abgelehnt worden. Doch ist ihm dieser Beschluss bereits am 5.8.2016 zugestellt worden. Die Zustellung dieses Beschlusses bewirkte den Lauf der Monatsfrist des § 67 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zum 5.9.2016 einzulegen war.
An der Maßgeblichkeit dieser Monatsfrist ändert es nichts, dass der Kläger selbst am 19.8.2016 die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 13.7.2016 beantragt und Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss erhoben hat, und dass der Senat durch Beschluss vom 6.9.2016 - B 14 AS 102/16 C -, zugestellt am 30.9.2016, den PKH-Antrag abgelehnt und der Gegenvorstellung nicht stattgegeben hat. Denn weder der PKH-Antrag für den eigenständigen außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 178a SGG und die Gegenvorstellung noch die erhobene Gegenvorstellung vermochten den Lauf einer neuen Monatsfrist zu bewirken. Nur bei einem Erfolg dieser außerordentlichen Rechtsbehelfe gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung ist ihnen durch Selbstkorrektur des Gerichts und Fortsetzung des fachgerichtlichen Verfahrens abzuhelfen (vgl zur Anhörungsrüge Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 321a ZPO RdNr 2); haben sie indes keinen Erfolg, bleibt es bei der mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Ausgangsentscheidung des Gerichts, hier dem am 5.8.2016 zugestellten Beschluss des Senats vom 13.7.2016 - B 14 AS 20/16 BH -, und ihren Wirkungen im fachgerichtlichen Verfahren, hier dem Ablauf der Monatsfrist am 5.9.2016.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448849 |