Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landesozialgerichts vom 9. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin C. B. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 9.8.2017 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
In den Gründen hat das LSG auf die bereits bestandskräftige Ablehnung früherer Rentenanträge Bezug genommen. Dem Kläger stehe weder eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung noch bei Berufsunfähigkeit zu. Nach dem unstrittigen Versicherungsverlauf habe der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) zuletzt im März 1989 erfüllt. Ein Leistungsfall spätestens zu diesem Zeitpunkt sei mit den dokumentierten Berichten nicht nachgewiesen. Der von der Beklagten zugestandene Eintritt der Erwerbsminderung ab dem 14.3.2002 (bzw vom 1.3.2001 bis 31.10.2003) lasse mangels Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Rentenanspruch entstehen. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit scheitere bereits daran, dass der Kläger als ungelernter Arbeiter einen Berufsschutz nicht geltend machen könne und Berufsunfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt spätestens ab März 1989 nicht nachgewiesen sei.
Der Kläger hat mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schriftsatz vom 23.10.2017 Beschwerde eingelegt und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Er könne nicht mehr arbeiten. Es gehe ihm gesundheitlich sehr schlecht, er müsse am Stock gehen und brauche finanzielle Hilfe. Am 22.1.2018 hat er einen Bericht über einen Krankenhausaufenthalt vom März 2012 gefaxt.
II
Der Antrag auf PKH unter Beiordnung einer Rechtsanwältin ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg beschieden sein könnte.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG richtig oder falsch ist. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision vielmehr nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens in den Schreiben vom 23.10.2017 und 22.1.2018 sowie in den von der Geschäftsstelle im Dezember 2017 und Januar 2018 dokumentierten Telefonaten mit dem Kläger nicht ersichtlich.
Es ist weder erkennbar, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder einen Verfahrensmangel des LSG, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, mit Erfolg geltend machen könnte. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich die angefochtene Entscheidung an den gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat. Das LSG durfte nach seinem Ermessen (vgl § 111 Abs 1 SGG) auch davon absehen, das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung anzuordnen.
III
Die von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigen eingelegt worden ist.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11619059 |