Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensfehler. Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Übergehen eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags. Antrag auf Auswertung von bildgebenden Befunden. Ausforschungsbeweis. Beweiswürdigung. Gehörsrüge. Darlegungsanforderungen
Orientierungssatz
1. Bemängelt der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde, dass ein orthopädisches Sachverständigengutachten ohne Auswertung von Befunden der bildgebenden Feindiagnostik nicht ausreichend sei, um darauf eine gerichtliche Entscheidung zum Grad der Behinderung (GdB) für eine Wirbelsäulenerkrankung zu stützen, kritisiert er letztlich die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
2. Das Gericht braucht keinen Anträgen nachzugehen, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll, bzw die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen (vgl BSG vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R = NZS 2012, 230).
3. Für eine formgerechte Gehörsrüge muss der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde detailliert darlegen, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl BSG vom 19.8.2020 - B 13 R 180/19 B).
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3, §§ 62, 103, 118 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB 9 2018 § 152 Abs. 1 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. a; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.9; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anstelle des bereits festgestellten GdB von 30 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Zuerkennung des Merkzeichens G. Dies hat das LSG abgelehnt. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf ein orthopädisches Gutachten des Sachverständigen W gestützt, wonach bei dem Kläger Wirbelsäulenschäden in nur einem Wirbelsäulenabschnitt, der Lendenwirbelsäule, bestünden und daraus eher mittelgradige als regelmäßige starke funktionelle Einschränkungen resultierten. Hierfür sei ein GdB von 20 vorgesehen, der im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren aufgetretenen intensiven Schmerzphasen auf einen GdB von 30 anzuheben seien (Urteil vom 27.8.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, die er mit Verfahrensmängeln begründet hat.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger rügt in erster Linie eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG. Mit Schriftsatz vom 16.6.2020 habe er beantragt, "dem vom LSG gerichtlich beauftragten Sachverständigen W aufzugeben, aktuelle bildgebende Befunde der LWS des Klägers anzufertigen bzw. zu veranlassen und nach deren Auswertung auf dieser Grundlage ergänzend zu den in der Anlage zur Beweisanordnung des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.11.2019 formulierten Fragen Stellung zu nehmen, insbesondere dazu, ob und inwieweit sich Änderungen hinsichtlich seiner gutachterlichen Feststellungen im Gutachten vom 12.02.2020 ergeben". Diesem Antrag sei das LSG zu Unrecht nicht nachgekommen, obwohl er ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2021 bis zu deren Schluss aufrechterhalten worden sei.
Damit hat der Kläger bereits nicht aufgezeigt, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO gestellt zu haben. Für die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG muss der Beschwerdeführer einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, der ein hinreichend konkretes Beweisthema, ein zulässiges Beweismittel und die Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses voraussetzt (BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 SB 4/20 B - juris RdNr 10 mwN). Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 6 mwN). Dafür ist die unter Beweis gestellte Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahe zu legen (vgl BSG Beschluss vom 18.2.2021, aaO, mwN).
Gemessen hieran fehlt es dem vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierten Antrag zunächst an der konkreten Angabe eines Beweisthemas. Auf dieses kann allenfalls aus dem Verfahrenskontext und aus der Bezugnahme auf die Beweisanordnung des LSG geschlossen werden. Vor allem aber lässt der Antrag nicht erkennen, welche Tatsachen konkret bewiesen werden sollen. Im Kontext der geltend gemachten Feststellung eines höheren GdB und der gesundheitlichen Merkmale für die Zuerkennung des Merkzeichens G wäre der Antrag auf den Beweis des Vorliegens bestimmter Gesundheitsstörungen zu richten gewesen. Denn der GdB ist das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund einer Gesundheitsstörung (Teil A Nr 2 Buchst a der in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Das Vorliegen bestimmter, beim Kläger tatsächlich oder vermeintlich vorliegender Gesundheitsstörungen wird mit dem zitierten Antrag nicht unter Beweis gestellt. Solchen "Beweisanträgen", die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, braucht ein Gericht jedoch nicht nachzugehen (BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris RdNr 26 mwN).
Einen solchen Zweck des zitierten Antrags unterstreicht im Übrigen die Passage der Beschwerdebegründung, in der der Kläger das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angibt. Auch dort behauptetet der Kläger nicht, dass die beantragte ergänzende Nutzung bildgebender Untersuchungsmethoden das Vorliegen bestimmter Gesundheitsstörungen bewiesen hätte, wodurch sich bestimmte Änderungen der gutachterlichen Feststellungen ergeben hätten. Vielmehr wird die Aufdeckung weiterer Gesundheitsstörungen bloß als Möglichkeit in Aussicht gestellt. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger formuliert, es hätte sich ergeben, "ob und welche anderen (Wirbelsäulen-)Abschnitte betroffen, ob bzw. das bereits schwere neurologische Komplikationen zum Beispiel Nervenwurzelreizungen, Bandscheibenvorfälle oder -vorwölbungen bei dem Kläger vorliegen, ob bzw. dass bereits Auswirkungen einer - Spinalkanalstenose und - aus alledem resultierend - auch eine außergewöhnliche Schmerzerkrankung beim Kläger festzustellen ist".
2. Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ebenfalls nicht, wenn der Kläger an deren Ende die unterlassene Sachaufklärung gemäß dem von ihm gestellten Antrag als vorweggenommene Beweiswürdigung und Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) bezeichnet.
Für eine formgerechte Gehörsrüge hätte der Kläger detailliert darlegen müssen, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll, und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (BSG Beschluss vom 19.8.2020 - B 13 R 180/19 B - juris RdNr 7 mwN). Solches Vorbringen wird in der Beschwerdebegründung nicht benannt. Insbesondere macht der Kläger nicht geltend, das LSG habe seinen Antrag nicht zur Kenntnis genommen und sich damit nicht auseinandergesetzt. Vielmehr wendet er sich dagegen, dass das LSG diesem Antrag nicht gefolgt ist. Jedoch gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f mwN).
Worauf genau der Kläger die Rüge einer vorweggenommenen Beweiswürdigung stützen will, bleibt - anders als erforderlich - offen. Sollte sich die Rüge auf die Begründung des LSG beziehen, warum es dem Antrag des Klägers nicht gefolgt ist, hat es der Kläger versäumt, diese in seiner Beschwerdebegründung wiederzugeben. Indem er ausführt, eine Beurteilung von Bandscheiben- und bandscheibenassoziierten Erkrankungen ohne jeglichen Einsatz apparativer bildgebender Feindiagnostik erscheine im Zeitalter moderner Gerätemedizin weder zeitgemäß noch überzeugend und ein orthopädisches Sachverständigengutachten ohne Auswertung solcher Befunde nicht ausreichend, um darauf eine gerichtliche Entscheidung zu stützen, kritisiert der Kläger letztlich die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden, weil nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann.
Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Kaltenstein Röhl Ch. Mecke
Fundstellen
Dokument-Index HI15116932 |