Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 12.05.2015; Aktenzeichen S 68 AS 3045/13) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 04.04.2018; Aktenzeichen L 11 AS 1085/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sinngemäß misst die Beschwerde dem Umstand grundsätzliche Bedeutung zu, "dass der erkennende Senat trotz Stellung eines dezidierten Beweisantrages die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgelehnt hat, es sei zweifelhaft, ob rückwirkende Ermittlungen über einen in der Vergangenheit liegenden Gesundheitszustand möglich seien." Soweit dem grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte, fehlt es jedenfalls an Darlegungen zu dessen Entscheidungserheblichkeit. Der Beschwerde kann nur entnommen werden, dass der Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht. Nicht zu erkennen ist aber, inwiefern dies für das Ausgangsverfahren nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich war und deshalb über die bezeichnete Frage - sollte sie grundsätzliche Bedeutung haben - in dem angestrebten Revisionsverfahren zu befinden wäre. Das ermöglicht eine Beurteilung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache allein anhand der Beschwerdebegründung entgegen der aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Darlegungsanforderungen nicht (hierzu vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e mwN).
Ein Verfahrensfehler, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), ist ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet. Soweit sich die Verfahrensrügen auf den vom LSG nicht befolgten Beweisantrag des Klägers beziehen, fehlt auch insoweit die Angabe, inwieweit es nach der Rechtsauffassung des LSG auf die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens ankam (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 16b mwN). Soweit die Beschwerde § 153 Abs 4 SGG und hierdurch mittelbar den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs als verletzt ansieht, mangelt es an jeder Ausführung dazu, inwiefern der Entscheidung für das Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zu Grunde liegen sollten (vgl hierzu nur BSG vom 23.3.2018 - B 1 KR 80/17 B - RdNr 8 mwN). Der Kläger trägt nur vor, wieso aus seiner Sicht eine mündliche Verhandlung erforderlich war.
PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil kein Anspruch auf PKH besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13041536 |