Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 08.05.2017; Aktenzeichen S 65 AS 26352/15)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.11.2018; Aktenzeichen L 20 AS 1175/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160 Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

Zur formgerechten Bezeichnung einer Abweichung hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss sie deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt wird und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67).

Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Soweit sie Abweichungen von Entscheidungen des BSG rügt, sind weder konkrete Rechtssätze des BSG noch solche des LSG bezeichnet, mit denen es sich im aufgezeigten Sinne in Widerspruch zu denen des BSG gestellt hätte. Vielmehr rügt sie mit dem Vorwurf des Abweichens von "Grundsätzen" bzw von "Rechtsgrundsätzen", die das BSG formuliert habe, allenfalls eine fehlerhafte Anwendung revisionsgerichtlich aufgestellter Maßstäbe, nicht aber eine bewusste Abweichung im dargelegten Sinne. Nötig dazu wäre die Herausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze, die sich im Grundsätzlichen widersprechen; solches kann dem Vorbringen nicht entnommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13144562

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