Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneute Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren. Begründung in der Nichtzulassungsbeschwerde
Orientierungssatz
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, das LSG hätte den in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut anhören müssen, muß in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden, was der Zeuge über die Angaben in erster Instanz hinaus dem LSG zusätzlich hätte mitteilen können.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 103 S 1
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 08.05.1989; Aktenzeichen L 6 J 251/88) |
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig; denn die Begründung entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Die Klägerin rügt als Mangel des Berufungsverfahrens, das Landessozialgericht (LSG) habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Auf die damit gerügte Verletzung des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur gestützt werden, wenn sich der Verfahrensverstoß mangelnder Sachaufklärung auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Ihre Beschwerde stützt die Klägerin darauf, das LSG hätte die in erster Instanz als Zeugin vernommene Tochter der Klägerin erneut anhören müssen. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin als richtig unterstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht formgerecht bezeichnet worden, wenn nicht dargelegt worden ist, was ein vom LSG entgegen einem Beweisantrag nicht gehörter Zeuge über die Aussagen vernommener Zeugen hinaus oder abweichend von ihnen hätte bekunden können (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nr 24 mwN). Dementsprechend hätte hier in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden müssen, was die Zeugin über ihre Angaben in erster Instanz hinaus dem LSG hätte zusätzlich mitteilen können. Derartige Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, kann auf die damit gerügte Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG die Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht gestützt werden.
Die somit nicht formgerecht begründete Beschwerde der Klägerin mußte als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Begründung entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Die Klägerin rügt als Mangel des Berufungsverfahrens, das Landessozialgericht (LSG) habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Auf die damit gerügte Verletzung des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur gestützt werden, wenn sich der Verfahrensverstoß mangelnder Sachaufklärung auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Ihre Beschwerde stützt die Klägerin darauf, das LSG hätte die in erster Instanz als Zeugin vernommene Tochter der Klägerin erneut anhören müssen. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin als richtig unterstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht formgerecht bezeichnet worden, wenn nicht dargelegt worden ist, was ein vom LSG entgegen einem Beweisantrag nicht gehörter Zeuge über die Aussagen vernommener Zeugen hinaus oder abweichend von ihnen hätte bekunden können (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nr 24 mwN). Dementsprechend hätte hier in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden müssen, was die Zeugin über ihre Angaben in erster Instanz hinaus dem LSG hätte zusätzlich mitteilen können. Derartige Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, kann auf die damit gerügte Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG die Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht gestützt werden.
Die somit nicht formgerecht begründete Beschwerde der Klägerin mußte als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen