Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.09.1992) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1992 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Der Kläger weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Seinem Vortrag läßt sich die Behauptung entnehmen, das angegriffene Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit ist der behauptete Zulassungsgrund aber nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt.
Nach ständiger Rechtsprechung fordert diese Vorschrift, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden: Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14).
Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Die Beschwerde ist in diesem Sinn nicht formgerecht begründet, denn mit der Rüge, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, hätte der Kläger entsprechende Beweisanträge bezeichnen müssen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es, obwohl sich der Kläger auf Schriftsätze vom 25. Juli und 5. September 1992 bezieht. Durch diese Schriftsätze ist kein iS dieser Vorschriften beachtlicher Beweisantrag gestellt worden. Grundsätzlich muß eine Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das Berufungsgericht sei einem gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, den Hinweis darauf enthalten, daß der Beweisantrag protokolliert oder im Urteilstatbestand aufgeführt ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 64). Hat der nichtvertretene Kläger – wie hier – an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, müßte der im Urteilstatbestand enthaltene Beweisantrag bezeichnet werden; mindestens wäre die Bezeichnung eines ausdrücklich schriftsätzlich gestellten Antrages notwendig, woran es hier fehlt. Denn ein Beweisantrag, der mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen kann, muß ein Beweisantrag iS dieser Vorschrift sein, also unzweifelhaft erkennen lassen, daß eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich gehalten wird. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, daß der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 67). Eine solche Warnfunktion fehlt bei bloßen Anregungen zur Beweisaufnahme oder bei Beweisanerbieten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, jedoch nicht im Verlauf des Verfahrens zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden. Dies hätte hier mit dem Schriftsatz vom 5. September 1992 geschehen müssen, mit dem der Kläger auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung reagiert hat. Der Kläger war bereits durch Schreiben des Vorsitzenden vom 11. Mai 1990 darauf hingewiesen worden, daß von Amts wegen kein weiteres Gutachten erhoben werde und nur noch die Anhörung eines von dem Kläger zu benennenden bestimmten Arztes (§ 109 SGG) in Betracht komme. Spätestens aus der Ladung konnte er ersehen, daß das LSG keine weitere Beweiserhebung plante. Dem hätte er durch einen ausdrücklich zu stellenden Beweisantrag zu einem bestimmten Beweisthema entgegentreten müssen.
Die mangelnde Darlegung des Beweisthemas und der Bedeutung weiterer Sachaufklärung im Berufungsverfahren wird in der Beschwerdeschrift dadurch bestätigt, daß auch hier nicht ausgeführt wird, inwiefern sich das Berufungsgericht – ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt – zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34 und 56).
Nicht vorschriftsmäßig begründet ist auch die weitere Verfahrensrüge des Klägers, daß in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG nur auf die Möglichkeit zur Vertretung durch einen „Bevollmächtigten” hingewiesen worden sei, ohne als möglichen Vertreter einen Anwalt besonders zu nennen. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Verfahrensvorschrift dadurch verletzt sein könnte. Es ist auch nicht erkennbar, daß der Kläger mangelhaft aufgeklärt worden ist. Er hätte weiter angeben müssen, welches Vorbringen ihm durch mangelhafte Aufklärung abgeschnitten worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR § 160a Nrn 36 und 64).
Soweit der Kläger auf einen Widerspruch zwischen zwei Bemerkungen auf Seiten 5 und 12 des Urteils hinweist, rügt er einen inhaltlichen Mangel, der allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen könnte, wenn der Urteilsausspruch davon abhinge. Dazu fehlen aber Ausführungen.
Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 der Zivilprozeßordnung).
Fundstellen