Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der vom Kläger in der Zeit vom 1. April 1980 bis 31. Dezember 1991 nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) gezahlten Beiträge. Der Kläger ist mit seinem Erstattungsbegehren ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 22. Februar 1996; Widerspruchsbescheid vom 22. April 1996; Urteil des Sozialgerichts Augsburg ≪SG≫ vom 5. August 1997; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 15. Juli 1998).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form.
Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage 1997, IX RdNr 177 mwN). Daran fehlt es der Beschwerde.
Als Vortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes mehr erfordert als eine Argumentation anhand von Billigkeitserwägungen im konkreten Einzelfall.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Diese ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestande erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine genau zu formulierende Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Eine Rechtsfrage, deren Antwort sich bereits aus dem Gesetz ergibt, oder die das Revisionsgericht bereits geklärt hat, ist im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig. Deshalb hat der Beschwerdeführer zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache vorzutragen, warum das Gesetz oder die bisherige Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht lösen oder warum die Rechtsprechung umstritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; SozR 1500 § 160a Nr 65).
Die Frage, ob eine der Entscheidung zugrundeliegende Gesetzesnorm verfassungswidrig ist, hat zwar regelmäßig grundsätzliche Bedeutung. Aber auch dies ist schlüssig darzulegen. Hierzu gehört nicht nur, daß herausgestellt wird, aus welchen Gründen die beanstandete Norm verfassungswidrig sein könnte, sondern auch, daß und warum über die verfassungsrechtliche Frage noch nicht abschließend entschieden ist (s BVerfGE 91, 93, 106 f). Darüber hinaus genügt zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung nicht die schlichte Behauptung, daß diese Grundrechte verletze (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 11, 47). Dies ist vielmehr im einzelnen unter der Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung darzulegen (Senatsbeschluß vom 4. Februar 1997 – 10/4 BK 9/96 –; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Köln 1990, RdNr 146 mwN). „Darlegen” bedeutet ua „näher auf etwas eingehen” (Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫ vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 ≪nF≫ Nr 11 mwN). Pauschale Bezugnahme auf Verfassungsrecht oder angebliche Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ohne nähere inhaltliche Darstellung und Folgerungen für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage reichen dafür nicht aus (BSG vom 22. April 1997 – 11 BAr 3/97 – SozR 3-1500 § 160a Nr 23). Hat – wie es vorliegend durch das LSG geschehen ist – das Berufungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der seiner Entscheidung zugrundeliegende Norm unter Berücksichtigung von Rechtsprechung (hier insbesondere des Bundesverfassungsgerichts), Literatur und Materialien des Gesetzgebungsverfahrens (eingehend) begründet, so ist jedenfalls zu fordern, daß sich die Beschwerde damit auseinandersetzt (so auch BVerwG aaO).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 16. September 1998 nicht. Diesem ist sinngemäß die Rechtsfrage zu entnehmen, ob und inwieweit das GAL allgemein – oder dessen Bestimmungen über die Beitragserstattung im besonderen – gegen Art 3 Abs 1 (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Willkürverbot), Art 12 Abs 1 (Berufsfreiheit) oder Art 14 Abs 1 Grundgesetz (Eigentumsgewährleistung) verstößt. Dazu hätte es der Beschwerdeführer aber nicht mit einem pauschalen Dafürhalten bewenden lassen dürfen; darzulegen gewesen wäre die einschlägige, auch verfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (vgl etwa zum Eigentumsschutz von Erstattungsansprüchen: Urteil vom 29. Oktober 1985, SozR 5850 § 27a Nr 1; zu Leistungskürzungen bei anderweitig erworbener Alterssicherung: Urteil vom 29. Oktober 1985, SozR 5850 § 27 Nr 6; zur Beitragserstattung nach dem GAL: Urteil vom 20. April 1993 – 4 RLw 7/91, Die Beiträge 1993, 608, jeweils mwN). Auf dieser Grundlage hätte dann weiter ausgeführt werden müssen, aus welchen Gründen sich ein vollständiger Verlust der Beitragsleistung ohne Gegenleistung weiterhin als verfassungswidrig darstellen könnte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen