Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.05.2016; Aktenzeichen L 34 AS 1350/11)

SG Berlin (Entscheidung vom 24.06.2011; Aktenzeichen S 204 AS 16051/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine solche Rechtsfrage wird indes in der Beschwerdebegründung nicht formuliert. Entgegen deren Auffassung folgt eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht bereits daraus, dass ein ihr vergleichbarer Fall bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist.

Die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Denn hierfür ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 196 mwN). Die bloße Behauptung eines Verstoßes des LSG gegen nicht näher bezeichnete höchstrichterliche Rechtsprechung genügt diesen Anforderungen nicht.

Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit die Beschwerdebegründung es für einen schweren formellen Fehler hält, dass das LSG dem Kläger eine Verhaltensmaßregel aufgegeben habe, die gegen das Strafgesetzbuch verstoße, liegt hierin - das Vorbringen als zutreffend unterstellt - ein materiell-rechtlicher Fehler, nicht aber ein Verfahrensmangel. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels genügt es im Übrigen nicht bereits, dass der Kläger die Entscheidungsgründe des LSG für nicht nachvollziehbar oder logisch fehlerhaft hält.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10876555

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