Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. W. in H. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ausgehend von dem Antrag des Klägers im Berufungsverfahren sind streitgegenständlich insgesamt vier Bescheide vom 23.8.2012, mit denen der Beklagte die Bewilligung von SGB II-Leistungen für vier Bewilligungsabschnitte im Zeitraum vom 1.12.2008 bis 30.11.2010 endgültig abgelehnt hat, und weitere vier Bescheide vom 24.8.2012, mit denen er die Erstattung der vorläufig bewilligten Leistungen forderte. Bezogen auf die rentenrechtliche Behandlung dieser Zeiten können sich daher von vornherein keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen stellen. Auch soweit die Vorinstanzen ihren Entscheidungen im Übrigen zugrunde gelegt haben, dass sich wegen der widersprüchlichen Angaben des Klägers eine Hilfebedürftigkeit des Klägers bei Ausschöpfung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht sicher aufklären lasse, ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar. Insofern sind Einzelfallgesichtspunkte betroffen, ohne dass Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar sind. Der Senat hat bereits entschieden, dass nach Nutzung sämtlicher verfügbarer Optionen der Sachaufklärung und nicht mehr möglichen Aufklärung der Einkommensverhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum im Einzelfall auch eine Umkehr der Beweislast mit der Konsequenz der Annahme einer fehlenden Hilfebedürftigkeit gerechtfertigt sein kann (vgl im Einzelnen BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14, RdNr 29 ff mwN).
Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nicht ersichtlich ist schließlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte. Soweit der Kläger Beweisverwertungsverbote bezogen auf die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide anführt und sich auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft, ist schon nicht erkennbar, wieso die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen könnte.
2. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 2. Halbs iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10876528 |