Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. als Pflegekraft im Bereich der ambulanten Intensiv- und Beatmungspflege aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag.
Auf Grundlage eines mit der Vorgängerin der Beigeladenen zu 1.(im Folgenden: einheitlich Beigeladene) am 14.10.2010 geschlossenen Rahmenvertrags erbrachte der Kläger in der Zeit vom 8.11.2010 bis 1.3.2012 Pflegedienstleistungen bei Patienten im Rahmen von 12-Stunden-Schichten. Nach einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg von der Beigeladenen Beiträge iHv insgesamt 429 820,14 Euro nach. Verschiedene "freie Mitarbeiter", darunter der Kläger, seien versicherungspflichtig beschäftigt gewesen(Bescheid vom 2.12.2013) . Die Beklagte teilte dem Kläger unter Hinweis auf den Bescheid vom 2.12.2013 ihre Feststellung abhängiger Beschäftigung und seiner Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung mit(Bescheid vom 4.12.2013; Widerspruchsbescheid vom 10.6.2015) .
Das SG hat die Bescheide aufgehoben. Die für Selbstständigkeit sprechenden Umstände würden überwiegen(Urteil vom 9.11.2016) . Nach den Feststellungen des LSG wurde das Insolvenzverfahren hinsichtlich der Beigeladenen am 19.9.2019 aufgehoben. Die Gesellschaft wurde aufgelöst, nicht jedoch gelöscht(Handelsregisterauszug vom 1.6.2023) . Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei im Wesentlichen einem Weisungsrecht unterlegen und in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingegliedert gewesen(Urteil vom 12.7.2023) . Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt(vglBSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN) . Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
In seiner Beschwerdebegründung wirft der Kläger folgende Fragen auf:
"1. Ist die Regel, dass im Feststellungsverfahren die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit 'allein' vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung aus zu beurteilen ist, auf im Pflegebereich überörtlich tätige Personen überhaupt anwendbar?
2. Handelt es sich bei einer Beschäftigung und Selbstständigkeit im Rahmen der Erbringung überörtlicher Pflegetätigkeit nicht um einen Sonderfall, der sich als eigenständige Untergruppe einer pauschalen Einordnung allein auf Basis einer getroffenen Vereinbarung entzieht?"
Zwar würden sich aus den vom LSG genannten Urteilen des BSG vom 19.10.2021( B 12 R 17/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 63 und B 12 R 6/20 R - juris) "gewisse normative Maßstäbe" ergeben, die zur Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige oder nicht-selbstständige Tätigkeit im Pflegebereich anzunehmen sei, heranzuziehen seien. Tätigkeiten im Pflegebereich seien aber grundsätzlich nicht insoweit "parallelisierungsfähig", als dass diese ohne weitere Einzelfallprüfung stets als "deckungsgleich" qualifiziert werden könnten. Eine wesentliche Abweichung liege in der Überörtlichkeit. So habe er mit dem PKW teilweise mehrere hundert Kilometer anreisen müssen. Mangels Bestehens einer ortsfesten bzw ambulanten Pflegeeinrichtung habe es für ihn keinen "Stundenplan" und vor allem keine "Weisungen" eines Arbeitgebers gegeben, denen er "vor Ort" nachzukommen gehabt hätte.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge(vgl hierzu exemplarischBSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts(§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht(BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann(BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN) .
b) Unabhängig davon legt der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der in Raum gestellten Fragen nicht hinreichend dar. Er greift zwar die vom LSG angeführten Urteile des BSG auf und misst ihnen "gewisse normative Maßstäbe" bei, unterlässt aber unter Hinweis auf eine vermeintliche Sachverhaltsabweichung im Punkt "Überörtlichkeit" die gebotene Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen. Dabei berücksichtigt er nicht hinreichend, dass der Sachverhalt eines der bereits entschiedenen Fälle eine unter Umständen vergleichbare Konstellation zum Gegenstand hatte("… nutzte für alle Fahrten das eigene Auto und wohnte während der Einsätze in einer von der Beigeladenen für diesen Zweck angemieteten und finanzierten Wohnung",BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 63 RdNr 3) . Unabhängig hiervon legt der Kläger nicht hinreichend dar, warum sich - selbst im Fall von Unterschieden im konkreten Sachverhalt - aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ergeben können. Schließlich genügt die Behauptung, das BSG habe eine Rechtsfrage in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht entschieden, regelmäßig nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, selbst wenn der Einzelfall beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe wäre und es insoweit voneinander abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte gibt. Die Statusbewertung betrifft regelmäßig allein die Subsumtion konkreter Umstände und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage iS des§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG . Vielmehr wäre zur Klärungsbedürftigkeit einer sich im Zusammenhang hiermit möglicherweise ergebenden abstrakten Rechtsfrage substantiiert darzulegen, dass diese anhand der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten abstrakten Grundsätze nicht zu beantworten ist(vgl zBBSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 10-13) .
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16468981 |