Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Entscheidung vom 06.03.2014; Aktenzeichen L 8 SO 330/10) |
SG Oldenburg (Entscheidung vom 10.09.2010; Aktenzeichen S 21 SO 108/06) |
Tenor
Das Gesuch des Klägers, die Richterinnen am Bundessozialgericht Dr. M., K. und S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 20.6.2014 hat der Senat in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter E. sowie den Richterinnen K. und S. den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6.3.2014 - L 8 SO 330/10 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. P. beizuordnen, abgelehnt, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Schreiben vom 22.6.2017 lehnt der Kläger ua im vorliegenden Verfahren die Richterinnen K., S. und Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab und kündigt zugleich für Herbst oder Winter 2017 oder voraussichtlich spätestens Frühjahr 2018 die Erhebung einer Anhörungsrüge und einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an.
II
Der Senat konnte in der Besetzung mit den abgelehnten Richterinnen über das Befangenheitsgesuch entscheiden. Für den Sozialgerichtsprozess enthalten § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 44 ff Zivilprozessordnung (ZPO) Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs und bestimmen, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen ist. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet (vgl BVerfGE 131, 239, 252 f; BVerfGK 5, 269, 280 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10d mwN).
So liegt der Fall hier. Ein Ablehnungsgesuch ist - ohne dass es hier auf die Frage der Postulationsfähigkeit nach § 73 Abs 4 SGG ankäme - nach § 60 Abs 1 SGG iVm §§ 44 ff ZPO grundsätzlich nur bis zur Beendigung der Instanz zulässig, es sei denn, es wäre nach der instanzbeendenden Entscheidung noch über einen weiteren Antrag zu entscheiden (Keller, aaO, RdNr 11 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat den Antrag erst mehr als drei Jahre nach Erlass des - unanfechtbaren - die Instanz beendenden Beschlusses vom 20.6.2014 gestellt. Der Umstand, dass er für einen noch unbestimmten Zeitraum in der Zukunft weitere Anträge in dieser Sache ankündigt, ist insoweit ohne rechtlichen Belang. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass das Ablehnungsgesuch, gerichtet gegen die Richterin Dr. M., schon deshalb unzulässig ist, weil sie am Beschluss vom 20.6.2014 gar nicht beteiligt war. Für ein quasi vorbeugendes Befangenheitsgesuch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Fundstellen
Dokument-Index HI11141416 |