Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Anforderungen an die Formulierung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache im Rahmen einer Revisionsnichtzulassungsbeschwerde muss erläutert werden, dass und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und klärungsbedürftig ist (st.Rspr.; vgl. BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Für die Darlegung des Vorliegens einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung genügt der seitenlange Vortrag über Unbilligkeiten des von den Krankenkassen praktizierten Vergütungssystems sowie die Behauptung, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers werde hierdurch in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt, nicht. Dieser Vortrag kann die klare Formulierung wenigstens einer Rechtsfrage nicht ersetzen.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2003 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerdeführerin macht eine höhere Vergütung und deren Verzinsung für von ihr erbrachte krankengymnastische Leistungen geltend. Die beklagte Ersatzkasse hat ihre Zahlungspflicht bezüglich eines Teilbetrags anerkannt. Die weiter gehenden Forderungen sind in den Vorinstanzen als unbegründet angesehen worden. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie trotz ihres Umfangs von 41 Seiten nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 2, 2. Halbsatz iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, es handele sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung bzw die Revision habe grundsätzliche Bedeutung. Damit ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aber nicht so dargelegt und bezeichnet, wie § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dies verlangt.
Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muss erläutert werden, dass und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, welcher Rechtsfrage sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Eine Prüfung der Voraussetzungen der Revisionszulassung ist nur möglich, wenn die Rechtsfrage, deren Klärung in einem Revisionsverfahren angestrebt wird, in der Begründung klar formuliert wird. Dies ist nicht geschehen. Der seitenlange Vortrag über Unbilligkeiten des von der Beklagten und anderen Krankenkassen praktizierten Vergütungssystems sowie die Behauptung, die Rechtsstellung der Klägerin werde hierdurch in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt, können die klare Formulierung wenigstens einer Rechtsfrage nicht ersetzen; aus der Vielzahl der Tatsachen- und Rechtsbehauptungen lässt sich aber auch nicht einmal dem Sinne nach entnehmen, welche denkbaren Rechtsfragen grundsätzlicher Art die Klägerin aufwerfen will.
Denn darüber hinaus fehlt auch jegliche Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 4 und 13) und der Klärungsfähigkeit von Rechtsfragen. Klärungsbedürftigkeit ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 13). War eine Rechtsfrage bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, so muss unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts substantiiert vorgetragen werden, dass die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage noch nicht beantwortet haben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65) oder dass eine erneute Behandlung der aufgeworfenen Rechtsfrage notwendig ist, weil die bisherigen Entscheidungen nicht nur auf eigene Kritik, sondern auch anderswo, etwa im Schrifttum, gestoßen sind. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdebegründung zwar zahlreiche Entscheidungen des erkennenden Senats zur Vergütung von Krankengymnasten auf, macht aber nicht deutlich, welche Fragen auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sind und ob eine Klärung im vorliegenden Verfahren überhaupt möglich ist. Auch hierfür hätten zunächst Rechtsfragen formuliert werden müssen, um prüfen zu können, ob diese in einem nachfolgenden Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen