Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das Begehren des Klägers, ihn mit einem Rollstuhlfahrrad mit Elektroantrieb einschließlich Sitzorthese zu versorgen, ist bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Anspruch ergebe sich weder aus § 33 Abs 1 S 1 SGB V, weil das begehrte Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht geeignet und erforderlich sei, noch aus § 13 Abs 3a SGB V, weil es sich bei diesem Hilfsmittel um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation handele, die nach § 13 Abs 3a S 9 SGB V vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sei (zuletzt Urteil des LSG vom 9.11.2017).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in vorgenanntem Urteil und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt hat und auch weder eine Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, noch einen Verfahrensmangel bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger wirft in der Beschwerdebegründung die Rechtsfrage auf,
"ob § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V lediglich für die Zuständigkeitsregelung (§ 14 SGB IX) und die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (§ 15 SGB IX) oder auch für die bloße Genehmigungsfiktion gilt".
Die Frage sei klärungsbedürftig, weil ihm (dem Kläger) der geltend gemachte Anspruch aufgrund eingetretener Genehmigungsfiktion zustehe, wenn § 13 Abs 3a S 9 SGB V lediglich für die Zuständigkeitsklärung und die Erstattung selbst beschaffter Leistungen, nicht jedoch für die Genehmigungsfiktion gelte.
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die formgerechte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn den Ausführungen kann die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend entnommen werden. Es fehlt an Ausführungen zu den Voraussetzungen des Eintritts der Genehmigungsfiktion. Zwar gibt der Kläger die Daten seines Antrags und des Ablehnungsbescheides wieder, die Beschwerdebegründung enthält aber zB keine Ausführungen dazu, ob die Beklagte für die Fristüberschreitung einen hinreichenden Grund angegeben hat, ob der Kläger subjektiv von der Erforderlichkeit der Leistung ausgehen durfte, ob er sich die Leistung nicht vor Fristablauf selbst beschafft (vgl dazu zB BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 30/15 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 34 RdNr 34, 39 ff; für BSGE vorgesehen) und einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt hat (vgl dazu BSG Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R - BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33, RdNr 23). Liegen aber die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V nicht vor, wird die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung zur Unzulässigkeit der Beschwerde sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG), allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde - im Falle ihrer Zulässigkeit - als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen. Denn inzwischen ist die vom Beschwerdeführer gestellte Rechtsfrage bereits mit den Entscheidungen des Senats vom 15.3.2018 (B 3 KR 4/16 R, B 3 KR 12/17 R und B 3 KR 18/17 R - alle in Juris, letztere für BSGE und SozR 4 vorgesehen) hinreichend beantwortet, und es bedarf daher zu ihrer Klärung nicht eines erneuten Revisionsverfahrens. In diesen Urteilen geht der Senat ausdrücklich darauf ein, dass § 13 Abs 3a SGB V insgesamt auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht anwendbar ist und verweist diesbezüglich auf das Rehabilitations- und Teilhaberecht, das insoweit ein eigenständiges, in sich geschlossenes System bei Überschreitung von Entscheidungsfristen mit entsprechenden Sanktionen vorhält (vgl BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - RdNr 11 f; 14 ff, zitiert nach Juris). Eine darüber hinausgehende Klärungsbedürftigkeit ist nicht ersichtlich.
Maßgeblich für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 9h, mwN). Wird die Rechtsfrage nach der Beschwerdeerhebung zB in einem anderen Verfahren hinreichend geklärt, kann eine Zulassung der Revision nur noch wegen Divergenz in Betracht kommen. Vorliegend entspricht jedoch die vorinstanzliche Entscheidung den oben genannten höchstrichterlichen Entscheidungen des erkennenden Senats.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12335586 |