Verfahrensgang
SG Reutlingen (Entscheidung vom 26.03.2019; Aktenzeichen S 2 R 1904/17) |
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.05.2023; Aktenzeichen L 9 R 1475/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die 1966 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Diese lehnte den im Dezember 2016 gestellten Rentenantrag ab (Bescheid vom 14.2.2017) und wies den Widerspruch nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.7.2017). Das SG hat Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage mit Urteil vom 26.3.2019 abgewiesen. Das LSG hat ergänzende Ermittlungen getätigt und ua ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellen lassen. Mit Beschluss vom 30.5.2023 hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Senat habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfülle.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht einen Verfahrensmangel geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision wird nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 30.8.2023 nicht gerecht.
Die Klägerin rügt darin eine Verletzung des § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG (Amtsermittlungsprinzip). Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 105/22 B - juris RdNr 6). Die Beschwerdebegründung entspricht schon nicht den unter Punkt (1) genannten Anforderungen.
Die Klägerin bringt vor, sie habe mit Schreiben vom 25.4.2023 die Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme bei Frau G in der Praxis S angeregt. Hierbei handele es sich um einen Beweisantrag, den das LSG übergangen habe. Allein ihre Hausärztin sei in der Lage, ihr Leistungsvermögen tatsächlich realistisch einzuschätzen. Auf die eingeholten medizinischen Gutachten komme es hingegen nicht an. Damit legt die Klägerin jedenfalls nicht die Stellung eines ordnungsgemäßen Beweisantrags dar. Hierfür muss aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 bzw § 373 ZPO) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte und dass es sich damit seinem Inhalt nach nicht um eine bloße Beweisanregung gehandelt habe. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (vgl zB BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7 mwN). Der Beschwerde lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Schriftsatz vom 25.4.2023 Angaben enthielt, die auf die Ermittlung konkreter Leistungseinschränkungen gerichtet gewesen sind, die in den bereits vorliegenden drei Gutachten keine Berücksichtigung gefunden haben könnten. Vielmehr bezeichnet die Klägerin ihr damaliges Vorbringen selbst als bloße Anregung an das LSG. Als solche hat auch das LSG die Ausführungen der Klägerin aufgefasst und in seinem Beschluss begründet, warum es sich hierdurch nicht zu weiteren Sachverhaltsermittlungen veranlasst sehen musste. Soweit die Klägerin im Ergebnis die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht rügt (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Fundstellen
Dokument-Index HI16025739 |