Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Unfalls beim Tischtennisspielen während des Heilverfahrens am 11. März 1992 ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 27. September 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1993; Urteile des Sozialgerichts vom 5. Mai 1994 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 25. Februar 1998). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, bei dem Ereignis am 11. März 1992 habe es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt. Denn die nicht ärztlich verordnete Betätigung des Klägers als Kurteilnehmer sei nicht wesentlich auf den Zweck der stationären Behandlung ausgerichtet gewesen. Vielmehr habe es sich nach der Handlungstendenz um eine eindeutig der persönlichen Freizeitgestaltung des Klägers zuzuordnende Tätigkeit gehandelt; sie sei mithin nicht dazu bestimmt gewesen, dem Kurerfolg zu dienen.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde, die der Beschwerdeführer auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel stützt, ist zurückzuweisen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen teils nicht vor, teils sind sie unzulässig.
Nach § 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil des LSG mit einer eigenen konkreten rechtlichen Aussage von einer bestimmten, die Entscheidung tragenden rechtlichen Aussage – hier des BSG – abweicht und auf dieser Abweichung beruht; beide rechtlichen Aussagen müssen miteinander unvereinbar sein (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 und SozR 1500 § 160 Nr 61; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNr 78).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die angefochtene Entscheidung des LSG weicht in der vom Beschwerdeführer genannten Aussage nicht von der genannten Entscheidung des BSG vom 29. Januar 1986 – 9b RU 18/85 – (BSGE 59, 291 = SozR 2200 § 539 Nr 115) ab. Denn das BSG hat den vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtssatz, daß objektiv kurgerechtes, jedenfalls nicht kurschädliches Verhalten für den Versicherungsschutz ausreichend sei, nicht aufgestellt.
Im Mittelpunkt dieser Entscheidung des BSG stand die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Kurteilnahme über den eigentlichen Schutzbereich der ärztlich angeordneten oder bloß empfohlenen Maßnahmen hinaus auch andere, nicht ärztlich verordnete Betätigungen den nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherten Gefahren zuzurechnen sind. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung hatte das BSG entschieden, daß es für den Versicherungsschutz bei derartigen Verrichtungen ausreicht, daß der Kurteilnehmer von seinem Standpunkt aus subjektiv der Auffassung sein konnte, die Tätigkeit sei geeignet, seiner stationären Behandlung zu dienen. Die Tätigkeit müsse aber, wie bei ausdrücklich angeordneten ärztlichen Maßnahmen, diese ergänzen und funktionell auf den Rehabilitationszweck ausgerichtet sein. Diese subjektiven Vorstellungen müssen aber den objektiven Gegebenheiten entsprechen. Unter diesen Voraussetzungen stehen, wie das BSG in der genannten Entscheidung entschieden hat, sonstige der Kur dienliche oder bloß für dienlich gehaltene, zugleich objektiv kurgerechte, jedenfalls nicht kurschädliche Verrichtungen unter Unfallversicherungsschutz. Aus dem vom BSG in der genannten Entscheidung verwendeten Begriff „dienlich” ergibt sich, daß es für den Versicherungsschutz nicht ausschlaggebend sein kann, ob die unfallbringende Tätigkeit der stationären Behandlung iS des § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO objektiv dient. Denn in dem Begriff „dienlich” kommt als subjektives Moment die erforderliche Handlungstendenz im Verhalten des Rehabilitationsteilnehmers zum Ausdruck. Das Verhalten des Versicherten muß danach subjektiv auf den Kurzweck ausgerichtet sein. Verrichtungen, die wesentlich der Freizeitgestaltung, der eigenen Unterhaltung, Zerstreuung oder Anregung dienen, sind damit entsprechend der Handlungstendenz nicht auf den Kurzweck ausgerichtet und somit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Den vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtssatz, daß objektiv kurgerechtes Verhalten für den Versicherungsschutz ausreichend sei, hat das BSG in der genannten Entscheidung weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Der Rechtssatz ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er die Richtigkeit der Feststellungen des LSG, daß die bloße objektive Kurnützlichkeit gerade nicht ausreichend sei, in Zweifel zieht, rügen im Kern die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG schließt es ausdrücklich aus, die Nichtzulassungsbeschwerde auf Fehler der Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG zu stützen. Dieser Hinweis soll allerdings keinesfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das LSG andeuten.
Auch soweit der Beschwerdeführer hilfsweise für den Fall, daß der Senat das Vorliegen der behaupteten Divergenz verneint, mit der aufgeworfenen Frage, ob ein objektiv kurgerechtes, jedenfalls nicht kurschädliches Verhalten, für den Versicherungsschutz ausreichend sei, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend macht, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. In der Beschwerdebegründung muß hierfür nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Diese ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen hat, aufzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, RdNrn 65 und 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 116 ff). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Denn es mangelt jedenfalls an der Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang des Versicherungsschutzes bei § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO (zB BSG SozR 2200 § 539 Nrn 48, 72, 84; SozR 3-2200 § 539 Nr 2; BSG Urteile vom 26. März 1986 – 2 RU 32/85 – USK 86166 und – 2 RU 51/85 – USK 86169; Urteil vom 27. November 1986 – 2 RU 20/86 – USK 86201).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Dazu hat der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt, warum sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, den in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1998 gestellten Beweisantrag, ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob das Tischtennisspielen dem Kurzweck dienlich war, Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer meint, das LSG hätte dann dem Beweisantrag stattgeben müssen, wenn es die Frage, ob die objektive Kurnützlichkeit für den Versicherungsschutz ausreichend sei, falsch entschieden habe. Für die Frage, ob sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, diesem Beweisantrag zu folgen, ist aber in sachlich-rechtlicher Hinsicht allein der Rechtsstandpunkt des LSG maßgebend. Damit hätten in der Beschwerdebegründung die Gründe dargetan werden müssen, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, aaO, RdNr 213). Dem hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen. Denn für die schlüssige Begründung eines insoweit vom LSG begangenen Verfahrensmangels hat es der Beschwerdeführer versäumt, darzulegen, daß das LSG den Beweisantrag abgelehnt hat, obwohl es sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus, wonach die Handlungstendenz des Tischtennisspielens eindeutig auf die private Freizeitgestaltung ausgerichtet und mithin nicht dazu bestimmt gewesen sei, dem Kurerfolg zu dienen, zu der Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen.
Hinzukommt, daß nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Revision nur zuzulassen ist, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Zu diesem Kausalitätserfordernis enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen.
Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen