Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.10.2016; Aktenzeichen L 8 R 786/13) |
SG Köln (Entscheidung vom 03.06.2013; Aktenzeichen S 23 R 101/13) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2016 - L 8 R 786/13 - einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 19.10.2016 hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass das SG Köln die Klage - S 23 R 101/13 - zu Recht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen habe, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.1.2013 bereits das Verfahren - S 23 R 93/13 - (Az des Berufungsverfahrens L 8 R 785/13) mit identischem Streitgegenstand seit 16.1.2013 rechtshängig gewesen sei.
Gegen das am 15.2.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang beim BSG am 23.2.2017 persönlich sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das LSG habe die Beachtung seiner Anträge (ua zu Kindererziehungszeiten, Versorgungsausgleich, Versicherungszeiten, Rentenhöhe) nur vorgetäuscht und den Sachverhalt auf ein unwichtiges Detail reduziert. Eine Sachaufklärung sei nicht erfolgt. Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung, mit der vorsätzlich gegen das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verstoßen worden sei.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
a) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Bedürftigkeit des Klägers ist bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 118 Abs 2 S 4 ZPO), weil er das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung angegeben und die gerichtliche Nachfrage vom 24.2.2017 zum Vorliegen einer konkreten Deckungszusage nicht innerhalb der darin gesetzten Frist - und im Übrigen auch darüber hinaus nicht - geklärt hat.
Unabhängig davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Zulassungsgründe liegen nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers insbesondere in seinen Schreiben vom 16.2.2017, 2.3.2017, 10.3.2017, 15.3.2017, 1.4.2017, 6.4.2017, 10.4.2017, 27.4.2017 nebst Anlagen nicht vor.
Es ist danach nicht ersichtlich, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zukommt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Es ist aber unzweifelhaft, dass nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage (§ 94 S 1 SGG) eine erneute Klage mit identischem Inhalt unzulässig ist (§ 202 S 1 SGG iVm § 17 Abs 1 S 2 GVG).
Die Entscheidung des LSG weicht nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Auch ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte, lässt sich nicht erkennen. Soweit der Kläger rügt, dass das LSG die Entscheidung auf ein unwichtiges Detail reduziert und den Rest unterschlagen habe, ist kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör erkennbar. Das LSG hat die vom Kläger geltend gemachten Forderungen aufgenommen; dass es ihnen auch inhaltlich folgt, gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Der Kläger kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, es läge eine Überraschungsentscheidung vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich das LSG ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl zB Senatsbeschluss vom 26.7.2017 - B 13 R 179/16 B - Juris RdNr 18; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 RdNr 18 mwN). Ausführungen zur anderweitigen Rechtshängigkeit der Sache enthalten jedoch bereits der angegriffene Gerichtsbescheid vom 3.6.2013 sowie der dem Kläger am 29.9.2016 zugestellte Beschluss des LSG vom 23.9.2016 über die Ablehnung von PKH.
Ein Verfahrensmangel wegen der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Vorsitzenden Richters Dr. F. durch Beschluss vom 14.4.2015 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der vorgenannte Richter an dem hier angegriffenen Urteil des LSG nicht mitgewirkt hat.
b) Auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines sog Notanwalts sind nicht gegeben. Ist - wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 S 1 SGG - eine Vertretung durch Anwälte geboten, hat das Prozessgericht gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO einem Beteiligten auf seinen Antrag hin einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wer die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO begehrt, muss innerhalb der Rechtsmittelfrist darlegen und glaubhaft machen, dass seine Bemühungen bei mehreren - bei Verfahren vor einem obersten Bundesgericht bei mehr als vier - Rechtsanwälten um Übernahme der Vertretung erfolglos geblieben sind (BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2 mwN; Senatsbeschluss vom 6.1.2015 - B 13 R 433/14 B - JurionRS 2015, 10160 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 23.3.2016 - B 1 KR 14/16 B - Juris RdNr 6). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Die Behauptungen des Klägers, dass er keinen bereiten Anwalt finde, "der in diesem, Ihrem menschenverachtenden System gegen die verantwortlichen Justizschergen auftreten will", und die Erwähnung einer "Liste mit 37 Namen von befragten" reichen hierfür nicht. Im Übrigen ist die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter a) genannten Gründen auch aussichtslos in dem von § 78b Abs 1 ZPO geforderten Sinn, dass ein günstiges Ergebnis selbst bei anwaltlicher Vertretung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 78b RdNr 3; BSG Beschluss vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - Juris RdNr 5 mwN).
2. Da der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen kann (§ 73 Abs 4 S 1 SGG), entspricht das von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11371828 |