Verfahrensgang
SG Nordhausen (Entscheidung vom 14.12.2017; Aktenzeichen S 20 R 1258/15) |
Thüringer LSG (Urteil vom 15.05.2019; Aktenzeichen L 3 R 58/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 15.5.2019, der Klägerin zugestellt am 24.6.2019, hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung ihrer neu berechneten Rente auch für den Zeitraum vor dem 1.1.2010 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.7.2019 Beschwerde zum BSG eingelegt. Der Senat hat die Beschwerdefrist bis zum 24.9.2019 verlängert. Mit Schriftsätzen vom 19.9.2019, beim BSG eingegangen am 23.9.2019, und vom 18.11.2019, eingegangen am selben Tag, ist die Beschwerde begründet worden.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch denjenigen der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet. Dabei findet allein das klägerische Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 17.7.2019 und der Beschwerdebegründung vom 19.9.2019 Berücksichtigung. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.11.2019 ist hingegen nicht zu berücksichtigen, weil sie insoweit die bis zum 24.9.2019 verlängerte Beschwerdebegründungsfrist versäumt hat. Die Klägerin hat darin auch nicht lediglich ihr vorheriges Vorbringen verdeutlicht oder erläutert (für die Berücksichtigung derartigen Vorbringens etwa Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 13b mwN). Vielmehr hat sie darin erstmals ausdrücklich Rechtsfragen formuliert, die ihres Erachtens die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen, und hat sich - im Sinne einer Replik auf die Beschwerdeerwiderung der Beklagten - ua mit der Entscheidung des BSG vom 16.3.2017 (B 13 R 390/16 B) auseinandergesetzt, die allerdings die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung betrifft.
a) Die Klägerin legt die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dar. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; vgl zuletzt etwa Senatsbeschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 229/19 B - juris RdNr 3 mwN; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14 ff mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Sie stellt weder in der Beschwerdeschrift vom 17.7.2019 noch in der Beschwerdebegründung vom 19.9.2019 eine Rechtsfrage heraus. Ihr pauschales Vorbringen am Ende des letztgenannten Schriftsatzes, eine Revision in dieser Sache trage "zur Erhaltung und Fortentwicklung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" bei, genügt insoweit nicht. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung vom 19.9.2019 ausführt, das BSG müsse im Rahmen einer Revision "z.B. über das Auslegen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und den von der Beklagten und Beschwerdegegnerin eingewendeten Leistungsausschluss nach § 44 Abs 4 SGB X" entscheiden; ihres Erachtens könne in ihrem Fall statt der Regelung in § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X "beispielsweise normales Verjährungsrecht nach altem Recht, mithin 30 Jahre, angewendet werden"; da das Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers im zugrunde liegenden Einzelfall "nicht mehr durch § 44 Abs. 4 SGB X erfasst" bzw "nicht mehr nur über § 44 SGB X reguliert" werden könne, seien die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzuwenden; dessen Reichweite "hier in diesem Fall" aber noch ungeklärt sei; es sei nun die Aufgabe des erkennenden Senats, sie "vor Unrecht zu schützen", ergibt sich daraus wegen des starken Einzelfallbezugs keine hinreichend klare abstrakte Rechtsfrage.
Den Darlegungsanforderungen wäre selbst dann nicht genüge getan, wenn man aus dem Gesamtvorbringen der Klägerin schließen wollte, ihr gehe es um die zwei Rechtsfragen:
(i) Sind bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Vergangenheit Sozialleistungen für einen Zeitraum von länger als vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen, wenn der Sozialleistungsträger bei Erlass des zurückgenommenen Verwaltungsakts das Recht anders ausgelegt hat als bereits zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Senat des BSG?
(ii) Für welchen Zeitraum sind im Rahmen eines Erstfeststellungsverfahrens Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs rückwirkend zu erbringen?
Hinsichtlich der ersten unterstellten Rechtsfrage hätte die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Wie die Klägerin selbst dargetan hat, begrenzt § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X den Nachzahlungszeitraum auf längstens vier Jahre. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Regelung gerade in ihrer Auswirkung auf Rentenansprüche verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BSG Urteil vom 23.7.1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158, 161 ff = SozR 1300 § 44 Nr 23, S 54 ff) und auch bei einem Fehlverhalten der Behörde bei Erlass des aufgehobenen Verwaltungsakts eingreift, selbst wenn dieses zugleich einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG Urteil vom 11.4.1985 - 4b/9a RV 5/84 - SozR 1300 § 44 Nr 17, S 36 ff; BSG Urteil vom 28.4.1999 - B 9 V 16/98 R - juris RdNr 24). Es ist zudem entschieden worden, dass sogar im Rahmen von Erstfeststellungsverfahren Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X rückwirkend nur für einen Zeitraum von längstens vier Jahren zu erbringen sind (BSG Urteil vom 27.3.2007 - B 13 R 58/06 R - BSGE 98, 162 = SozR 4-1300 § 44 Nr 9, RdNr 11 ff; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 23/13 R - juris RdNr 14 ff mwN auch zu der in obiter dicta dargelegten abweichenden Ansicht des 4. Senats des BSG). Der Klägerin hätte daher die Darlegung oblegen, dass und aus welchen Gründen die erste unterstellte Rechtsfrage damit nicht ausreichend zu beantworten sei. Eine solche Auseinandersetzung mit der zu § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X ergangenen Rechtsprechung des BSG fehlt. Zwar führt die Klägerin in der Beschwerdebegründung vom 19.9.2019 ua die Entscheidungen des BSG vom 27.3.2007 und vom 24.4.2014 an. Sie versäumt es jedoch darzulegen, daraus würden sich nach ihrem Dafürhalten keine Anhaltspunkte zur Beantwortung der unterstellten Rechtsfrage ergeben. Stattdessen bringt sie vor, das LSG habe die sich daraus ihres Erachtens ergebenden Rechtssätze falsch angewandt. Auf den damit sinngemäß erhobenen Vorwurf, das angegriffene Urteil sei inhaltlich falsch, kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aber nicht gestützt werden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.4.2020 - B 13 R 44/19 B - juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Hinsichtlich der zweiten unterstellten Rechtsfrage würde es jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung ihrer Klärungsfähigkeit mangeln. Die Klägerin bringt im Schriftsatz vom 19.9.2019 sinngemäß vor, es bedürfe der Klärung, ob im Rahmen von Erstfeststellungsverfahren Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs rückwirkend nur für einen Zeitraum von längstens vier Jahren zu erbringen sind. Der 13. Senat des BSG habe dies in den angeführten Entscheidungen vom 27.3.2007 und 24.4.2014 bejaht; nach Auffassung des 4. Senats des BSG sei hingegen im Rahmen von Erstfeststellungsverfahren § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X auch nicht entsprechend anzuwenden (Hinweis auf BSG Urteil vom 2.8.2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr 5; BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 38/02 R - BSGE 91,1 = SozR 4-2600 § 115 Nr 1). Damit hat sie nicht dargetan, inwieweit die Beantwortung der zweiten unterstellten Rechtsfrage für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sein könnte. Wie sie selbst mitteilt, erfolgte die von ihr angegriffene Nachzahlung der neu berechneten Rente nicht im Rahmen eines Erstfeststellungs-, sondern eines Überprüfungsverfahrens.
b) Den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz hat die Klägerin ebenso wenig in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein entscheidungstragender Rechtssatz oder mehrere derartige Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 15 ff mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f; BSG Beschluss vom 24.4.2015 - B 13 R 37/15 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
Diese benennt schon keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das LSG von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 19.9.2019 wie erwähnt vorbringt, das LSG habe die sich aus den Entscheidungen des 13. Senats des BSG vom 27.3.2007 und vom 24.4.2014 ergebenden Rechtssätze "falsch angewendet" und sei zudem von den Entscheidungen des 4. Senats des BSG vom 2.8.2000 und vom 6.3.2003 abgewichen, wendet sie sich im Kern gegen die Richtigkeit der LSG-Entscheidung. Derartiges Vorbringen reicht wie erwähnt zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nicht aus.
c) Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.
Sie bringt in der Beschwerdebegründung auch insoweit vor allem vor, nach der Rechtsauffassung des LSG sei selbst die auf einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beruhende Nachzahlung auf einen Zeitraum von längstens vier Jahren beschränkt, was die Klägerin unter ausführlicher Darstellung ihrer gegenteiligen Ansicht als rechtlich unzutreffend erachtet. Damit wendet sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - wie bereits ausgeführt - aber nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; jüngst BSG Beschluss vom 2.9.2019 - B 13 R 354/18 B - juris RdNr 9). Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, ihres Erachtens sei bereits ihr Weiterzahlungsantrag aus Mai 2002 als Überprüfungsantrag auszulegen gewesen.
Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das LSG habe seine Entscheidung mit "wenigen Worten" begründet, die "komplizierte Prüfung" eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unterlassen und keine Erwägungen zum "jahrzehntelangen Fehlverhalten" der Beklagten angestellt, zudem einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) geltend machen wollen, legt sie schon das Fehlen von Entscheidungsgründen nicht schlüssig dar. Ihr Gesamtvorbringen legt nahe, dass überhaupt Ausführungen vorhanden sind. Sie trägt damit lediglich zu der ihres Erachtens nicht überzeugenden Rechtsanwendung durch das LSG vor. Entscheidungsgründe fehlen aber nicht bereits dann, wenn die Gründe (vermeintlich) sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 1 KR 18/17 B - juris RdNr 6 mwN).
Ihr pauschales Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 17.7.2019, die Revision sei wegen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 Abs 1 Halbsatz 1 SGG) zuzulassen, hat die Klägerin nicht weiter substantiiert.
d) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14366179 |