Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertung. Feststellungen. Strafgerichte. sozialgerichtliches Verfahren
Orientierungssatz
Die Verwertung der Feststellung der Strafgerichte in rechtskräftigen Strafurteilen oder Strafbefehlen ist durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch ohne Einverständnis der Beteiligten nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl BSG vom 26.10.1989 - 6 RKa 4/89 = SozR 1500 § 128 Nr 40; BSG vom 17.11.1981 - 9 RVg 2/81 = BSGE 52, 281, 284; BSG vom 7.11.1979 - 9 RVg 2/78 = BSGE 49, 104, 106 und BSG vom 22.6.1988 - 9/9a RV 46/86 = BSGE 63, 266, 273).
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin ist teils unbegründet, teils unzulässig.
Nach § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) darf das Bundessozialgericht (BSG) die Revision gegen das Urteil eines LSG ua nur zulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs 2 Nr 1 aaO) oder
ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Abs 2 Nr 3 aaO).
Gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß in der Beschwerdebegründung ua die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Erforderlich ist eine Begründung, die dem Beschwerdegericht grundsätzlich die Möglichkeit gibt, allein anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers und des angefochtenen Urteils darüber zu entscheiden, ob die Revision zuzulassen ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Genügt die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger hält als erstes die Frage für grundsätzlich bedeutsam, inwieweit auch eine "Falschabrechnung" eine gröbliche Pflichtverletzung darstellt, wenn die abgerechnete Leistung zwar erbracht, jedoch innerhalb des Quartals an einem anderen Kalendertag abgerechnet wurde, ohne daß sich eine Änderung in der Punktebewertung ergibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit den Ausführungen dazu die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "dargelegt" hat. Dafür muß er die Rechtsfrage, die er für grundsätzlich bedeutsam hält, klar bezeichnen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11), die über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung der angestrebten Entscheidung aufzeigen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 39), die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage darstellen (s zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG aaO § 160a Nr 59) und schließlich den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt aufzeigen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 31; BSG aaO Nr 549). Jedenfalls ist in diesem Umfange die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.
Daß die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Rechtsfrage der Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen könnte, verleiht für sich allein der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung. Zu der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muß deren Klärungsfähigkeit hinzutreten. Daran fehlt es hier.
Das LSG hat in den tragenden Gründen seiner Entscheidung des einen eine gröbliche Pflichtverletzung jedenfalls darin gesehen, daß der Kläger über mindestens drei Quartale hinweg bei einer Reihe von Patienten angeblich an Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen abgerechnet hat, die er an diesen Tagen tatsächlich nicht erbracht hat. Dabei hat es aufgrund der vorgelegten Karteikarten schwerwiegende Dokumentationsmängel festgestellt. So habe sich in vielen Fällen kein Zusammenhang zwischen Abrechnungsnummern auf dem Behandlungsausweis und den Eintragungen auf der Karteikarte erkennen lassen. Oftmals sei auf einer Karteikarte lediglich ein Datumsstempel vorhanden, ohne jedoch auf Befund oder Diagnose hinzuweisen. Datenstempel seien häufig nicht in chronologischer Reihenfolge angeordnet, sondern erweckten den Eindruck, daß ein Stempelaufdruck nachträglich durch Überstempelung erfolgte. Teilweise fänden sich auch Korrekturen, die auf die Verwendung von Korrekturflüssigkeit und nachträgliches Überschreiben hindeuteten. Die Karteiführung insgesamt sei derart mangelhaft und unübersichtlich, daß weder zugunsten des einzelnen Patienten Angaben über Art und Weise der Behandlung auch noch innerhalb einer angemessenen Zeit nach Behandlungsende möglich seien noch eine Abrechnungskontrolle der kassenärztlichen Leistungen annähernd wirksam stattfinden könnte. Das LSG hat somit die Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung nicht allein auf Falschabrechnung durch Zuordnen von erbrachten Leistungen auf andere Kalendertage, sondern auf schwerwiegende Dokumentationsmängel gestützt, die ein Nachvollziehen der vom Kläger erbrachten Leistungen ausschließen. Zum anderen hat das LSG eine gröbliche Pflichtverletzung des Klägers aus den Feststellungen abgeleitet, die Grundlage des gegen ihn erlassenen - rechtskräftigen - Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 25. November 1987 gewesen sind. Danach hat der Kläger in der Zeit zwischen Januar 1985 und April 1986 bei 60 Patienten nicht erbrachte ärztliche Leistungen abgerechnet sowie in zwei Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht.
Im Hinblick auf die aufgezeigten tatsächlichen Feststellungen des LSG - schwere Verstöße des Klägers gegen die Dokumentationspflicht; Abrechnung nicht erbrachter Leistungen sowie Gebrauch von unechten Urkunden während der kassenärztlichen Tätigkeit - kommt es auf die Beantwortung der vom Kläger aufgestellten Rechtsfrage nicht an. Sie ist mithin nicht klärungsfähig, so daß die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit unbegründet ist.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger in weiteren Punkten die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen als Zulassungsgrund geltend macht.
Er sieht zunächst die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam an, "inwieweit im sozialgerichtlichen Verfahren das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne eigene Prüfung der den Feststellungen zugrunde liegenden Tatsachen übernommen werden kann". Das LSG hatte sich insoweit, wie dargelegt, auf die Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gestützt, die Grundlage des Strafbefehls vom 25. November 1987 waren. Der Kläger hat jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage in diesem Punkte nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "dargelegt". Dazu hätte er darstellen müssen, daß die Rechtsfrage trotz der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch klärungsbedürftig ist. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Verwertung der Feststellungen der Strafgerichte in rechtskräftigen Strafurteilen oder Strafbefehlen durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch ohne Einverständnis der Beteiligten nicht grundsätzlich ausgeschlossen (s Urteil des Senats vom 26. Oktober 1989 - 6 RKa 4/89 = SozR 1500 § 128 Nr 40; BSGE 52, 281, 284; 49, 104, 106; vgl auch BSGE 63, 266, 273). Da der Kläger gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend macht, hätte er darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 mwN). Ausführungen dazu fehlen jedoch.
Der Kläger sieht es des weiteren als rechtsgrundsätzlich bedeutsam an, inwieweit die Wirkung einer Disziplinarmaßnahme die ursprünglich festgestellte Nichteignung beseitigen kann. Auch insoweit ist jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte der Kläger, wie aufgezeigt, die Klärungsfähigkeit der aufgezeigten Rechtsfrage darstellen müssen. Dafür hätte hier schon deswegen Anlaß bestanden, weil sich das LSG in seinem Urteil eingehend mit dem vermeintlichen Wohlverhalten des Klägers auseinandergesetzt hat (S 25-27 des Urteils) und anhand des Verhaltens des Klägers im Entziehungsverfahren Feststellungen über dessen mangelnde Einsichtsfähigkeit getroffen hat. Bei diesem Sachverhalt hätte es substantiierter Ausführungen dazu bedurft, weshalb trotz der vom LSG festgestellten "nicht gewonnenen Einsichtsfähigkeit" des Klägers die Entscheidung der vom Kläger als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit notwendig sein soll. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen, so daß sich die Beschwerde insoweit ebenfalls als unzulässig erwies.
Der Kläger hat auch keinen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, "bezeichnet". Er trägt sinngemäß vor, daß LSG habe die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, weil es seinem Beweisantritt nicht gefolgt sei.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dabei muß der Beweisantrag so genau bezeichnet werden, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSGE SozR 1500 § 160a Nr 10). Schon diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Darüberhinaus hat der Kläger nicht, was angesichts der Ausführungen des LSG zu den beantragten Zeugenvernehmungen (vgl S 18-20 des Urteils) erforderlich gewesen wäre, Gründe angegeben, aus denen sich das LSG von seinem - hier maßgeblichen - sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen, den angebotenen Beweis zu erheben. Darlegungen hierzu fehlen völlig. Auch insoweit erwies sich daher die Beschwerde des Klägers als unzulässig.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin ist teils unbegründet, teils unzulässig.
Nach § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) darf das Bundessozialgericht (BSG) die Revision gegen das Urteil eines LSG ua nur zulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs 2 Nr 1 aaO) oder
ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Abs 2 Nr 3 aaO).
Gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß in der Beschwerdebegründung ua die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Erforderlich ist eine Begründung, die dem Beschwerdegericht grundsätzlich die Möglichkeit gibt, allein anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers und des angefochtenen Urteils darüber zu entscheiden, ob die Revision zuzulassen ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Genügt die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger hält als erstes die Frage für grundsätzlich bedeutsam, inwieweit auch eine "Falschabrechnung" eine gröbliche Pflichtverletzung darstellt, wenn die abgerechnete Leistung zwar erbracht, jedoch innerhalb des Quartals an einem anderen Kalendertag abgerechnet wurde, ohne daß sich eine Änderung in der Punktebewertung ergibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit den Ausführungen dazu die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "dargelegt" hat. Dafür muß er die Rechtsfrage, die er für grundsätzlich bedeutsam hält, klar bezeichnen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11), die über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung der angestrebten Entscheidung aufzeigen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 39), die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage darstellen (s zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG aaO § 160a Nr 59) und schließlich den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt aufzeigen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 31; BSG aaO Nr 549). Jedenfalls ist in diesem Umfange die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.
Daß die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Rechtsfrage der Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen könnte, verleiht für sich allein der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung. Zu der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muß deren Klärungsfähigkeit hinzutreten. Daran fehlt es hier.
Das LSG hat in den tragenden Gründen seiner Entscheidung des einen eine gröbliche Pflichtverletzung jedenfalls darin gesehen, daß der Kläger über mindestens drei Quartale hinweg bei einer Reihe von Patienten angeblich an Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen abgerechnet hat, die er an diesen Tagen tatsächlich nicht erbracht hat. Dabei hat es aufgrund der vorgelegten Karteikarten schwerwiegende Dokumentationsmängel festgestellt. So habe sich in vielen Fällen kein Zusammenhang zwischen Abrechnungsnummern auf dem Behandlungsausweis und den Eintragungen auf der Karteikarte erkennen lassen. Oftmals sei auf einer Karteikarte lediglich ein Datumsstempel vorhanden, ohne jedoch auf Befund oder Diagnose hinzuweisen. Datenstempel seien häufig nicht in chronologischer Reihenfolge angeordnet, sondern erweckten den Eindruck, daß ein Stempelaufdruck nachträglich durch Überstempelung erfolgte. Teilweise fänden sich auch Korrekturen, die auf die Verwendung von Korrekturflüssigkeit und nachträgliches Überschreiben hindeuteten. Die Karteiführung insgesamt sei derart mangelhaft und unübersichtlich, daß weder zugunsten des einzelnen Patienten Angaben über Art und Weise der Behandlung auch noch innerhalb einer angemessenen Zeit nach Behandlungsende möglich seien noch eine Abrechnungskontrolle der kassenärztlichen Leistungen annähernd wirksam stattfinden könnte. Das LSG hat somit die Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung nicht allein auf Falschabrechnung durch Zuordnen von erbrachten Leistungen auf andere Kalendertage, sondern auf schwerwiegende Dokumentationsmängel gestützt, die ein Nachvollziehen der vom Kläger erbrachten Leistungen ausschließen. Zum anderen hat das LSG eine gröbliche Pflichtverletzung des Klägers aus den Feststellungen abgeleitet, die Grundlage des gegen ihn erlassenen - rechtskräftigen - Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 25. November 1987 gewesen sind. Danach hat der Kläger in der Zeit zwischen Januar 1985 und April 1986 bei 60 Patienten nicht erbrachte ärztliche Leistungen abgerechnet sowie in zwei Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht.
Im Hinblick auf die aufgezeigten tatsächlichen Feststellungen des LSG - schwere Verstöße des Klägers gegen die Dokumentationspflicht; Abrechnung nicht erbrachter Leistungen sowie Gebrauch von unechten Urkunden während der kassenärztlichen Tätigkeit - kommt es auf die Beantwortung der vom Kläger aufgestellten Rechtsfrage nicht an. Sie ist mithin nicht klärungsfähig, so daß die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit unbegründet ist.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger in weiteren Punkten die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen als Zulassungsgrund geltend macht.
Er sieht zunächst die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam an, "inwieweit im sozialgerichtlichen Verfahren das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne eigene Prüfung der den Feststellungen zugrunde liegenden Tatsachen übernommen werden kann". Das LSG hatte sich insoweit, wie dargelegt, auf die Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gestützt, die Grundlage des Strafbefehls vom 25. November 1987 waren. Der Kläger hat jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage in diesem Punkte nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "dargelegt". Dazu hätte er darstellen müssen, daß die Rechtsfrage trotz der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch klärungsbedürftig ist. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Verwertung der Feststellungen der Strafgerichte in rechtskräftigen Strafurteilen oder Strafbefehlen durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch ohne Einverständnis der Beteiligten nicht grundsätzlich ausgeschlossen (s Urteil des Senats vom 26. Oktober 1989 - 6 RKa 4/89 = SozR 1500 § 128 Nr 40; BSGE 52, 281, 284; 49, 104, 106; vgl auch BSGE 63, 266, 273). Da der Kläger gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend macht, hätte er darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 mwN). Ausführungen dazu fehlen jedoch.
Der Kläger sieht es des weiteren als rechtsgrundsätzlich bedeutsam an, inwieweit die Wirkung einer Disziplinarmaßnahme die ursprünglich festgestellte Nichteignung beseitigen kann. Auch insoweit ist jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte der Kläger, wie aufgezeigt, die Klärungsfähigkeit der aufgezeigten Rechtsfrage darstellen müssen. Dafür hätte hier schon deswegen Anlaß bestanden, weil sich das LSG in seinem Urteil eingehend mit dem vermeintlichen Wohlverhalten des Klägers auseinandergesetzt hat (S 25-27 des Urteils) und anhand des Verhaltens des Klägers im Entziehungsverfahren Feststellungen über dessen mangelnde Einsichtsfähigkeit getroffen hat. Bei diesem Sachverhalt hätte es substantiierter Ausführungen dazu bedurft, weshalb trotz der vom LSG festgestellten "nicht gewonnenen Einsichtsfähigkeit" des Klägers die Entscheidung der vom Kläger als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit notwendig sein soll. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen, so daß sich die Beschwerde insoweit ebenfalls als unzulässig erwies.
Der Kläger hat auch keinen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, "bezeichnet". Er trägt sinngemäß vor, daß LSG habe die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, weil es seinem Beweisantritt nicht gefolgt sei.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dabei muß der Beweisantrag so genau bezeichnet werden, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSGE SozR 1500 § 160a Nr 10). Schon diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Darüberhinaus hat der Kläger nicht, was angesichts der Ausführungen des LSG zu den beantragten Zeugenvernehmungen (vgl S 18-20 des Urteils) erforderlich gewesen wäre, Gründe angegeben, aus denen sich das LSG von seinem - hier maßgeblichen - sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen, den angebotenen Beweis zu erheben. Darlegungen hierzu fehlen völlig. Auch insoweit erwies sich daher die Beschwerde des Klägers als unzulässig.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Kläger hat sich zugleich mit der Nichtzulassungsbeschwerde mit einer Beschwerde gegen den Beschluß des LSG Berlin vom 23. Januar 1991 erhoben, mit dem die Vollziehung des Beschlusses der Zulassungsinstanzen angeordnet worden ist.
Diese Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG oder seines Vorsitzenden vorbehaltlich des § 160a Abs 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
III
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen