Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 17.11.2016; Aktenzeichen S 170 VG 16/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Beweisanordnung des Sozialgerichts Berlin vom 17.11.2016 - S 170 VG 16/14 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Das SG Berlin hat mit Beweisanordnung vom 17.11.2016 Dr. med. dent. W. zum ärztlichen Sachverständigen auf zahnärztlichem Fachgebiet ernannt. Gegen diese Beweisanordnung hat der Kläger mit einem von ihm verfassten Schreiben vom 22.1.2017, hier eingegangen am 23.1.2017, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und schon deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Beweisanordnung stellt lediglich eine Zwischenentscheidung dar, die nicht selbstständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (§ 172 Abs 2, § 177 SGG). Im Übrigen können Rechtsmittel beim BSG nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Der Senat weist daraufhin, dass vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10484717

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