Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.09.2017; Aktenzeichen L 4 SO 90/17) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 26.05.2017; Aktenzeichen S 16 SO 111/16) |
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. J. beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger haben mit am 16.11.2017 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenem Schreiben vom 3.11.2017 Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 27.9.2017 eingelegt und mit Schreiben vom 30.1.2018, beim BSG eingegangen am 14.2.2018, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. J. beantragt.
Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die PKH-Anträge wurden nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde, die jedenfalls mit dem von den Klägern bestätigten tatsächlichen Zugang des Urteils (am 3.11.2017) in Lauf gesetzt worden ist (vgl § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 189 ZPO) und die am 5.2.2018 (einem Montag) endete (vgl § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4), sondern erst am 14.2.2018, damit verspätet, gestellt.
Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Kläger hieran ohne Verschulden gehindert waren. Mit Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von den Klägern eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Kläger müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie können eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf wurden die Kläger in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des LSG ausdrücklich hingewiesen; in einer Vielzahl von Verfahren hat auch der Senat die Kläger auf dieses Erfordernis hingewiesen (zuletzt Schreiben vom 24.1.2018 in den Verfahren B 8 SO 121/17 B ua). Die Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11576486 |