Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 05.11.1997) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. November 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die auf eine Abweichung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen.
Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann für eine Zulassung der Revision ausreichend begründet, wenn dargelegt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54). Es ist in der Beschwerdebegründung herauszuarbeiten, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt, welche Rechtsfrage das LSG anders als – hier – das BSG entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21 und 29) und weshalb die rechtliche Aussage des LSG und die – hier – des BSG unvereinbar sind. Schließlich ist darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auf der angeblichen Abweichung beruht und der angeblich divergierende Rechtssatz im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 54).
Die hierzu von der Beschwerdeführerin gegebene Begründung reicht für die Schlüssigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus. Sie hat zwar mehrere abstrakte Rechtssätze aus konkret bezeichneten Entscheidungen des BSG genannt. Es mangelt jedoch an der Bezeichnung eines zu berücksichtigenden abstrakten Rechtssatzes aus der angefochtenen Entscheidung, der hiervon abweichen soll. Der Vortrag, das LSG habe dadurch, daß es die von ihr zitierte Rechtsprechung des BSG nicht angesprochen und schon gar nicht angewandt habe, einen „konkludenten Rechtssatz” mit dem Inhalt aufgestellt, diese Rechtsprechung des BSG werde abgelehnt, ist dafür ungeeignet. Eine Abweichung ist nicht bereits dann hinreichend bezeichnet, wenn vorgetragen wird, das Urteil des LSG entspreche nicht den vom BSG aufgestellten Kriterien, sondern erst dann, wenn dargetan wird, das LSG habe diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Mit dem Vortrag einer Nichtbeachtung der (konkret bezeichneten) Rechtsprechung des BSG durch das Berufungsgericht wird ein solches Widersprechen jedoch nicht dargetan.
Im übrigen hat die Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig dargelegt, inwiefern die behauptete Divergenz hier entscheidungserheblich sei. Ihre bloße Behauptung, das angefochtene Urteil beruhe auf der von ihr angenommenen (konkludent geäußerten) Rechtsauffassung, weil „im übrigen alle Voraussetzungen für ein zusprechendes Urteil erfüllt” seien, reicht hierfür mangels konkreter nachvollziehbarer Erwägungen nicht aus. Die pauschale Bezugnahme auf das vorinstanzliche Vorbringen „das erstinstanzliche Urteil und sämtliche im Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Beweisantritten”) ist unzulässig, da deren Zulassung die mit dem Begründungserfordernis angestrebte Entlastungswirkung für das Beschwerdegericht verhindern würde (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 102).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen