Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, seine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für die Monate Januar bis Oktober 2016 vom Mindest- auf den Höchstbetrag zu erhöhen.
Der Kläger war als selbstständiger Steuerberater tätig und zahlte freiwillige Beiträge zur GRV in Höhe des Mindestbeitrags (84,15 Euro) im Wege der monatlichen Abbuchung. Im November 2016 zahlte er 12 918,20 Euro an die Beklagte und teilte mit, dass er für das gesamte Jahr 2016 den monatlichen Höchstbeitrag (1159,40 Euro) entrichten wolle. Die Beklagte stellte die Änderung der Beitragshöhe ab November 2016 fest und lehnte eine Änderung der bereits entrichteten Beiträge für Januar bis Oktober 2016 ab (Bescheid vom 2.2.2017, Widerspruchsbescheid vom 6.7.2017).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG - Urteil vom 22.4.2022, LSG - Urteil vom 18.10.2022). Versicherte seien in der Wahl der Beitragshöhe zwischen Mindest- und Höchstbeitrag frei. Eine nachträgliche Aufstockung der bereits entrichteten Beiträge sei aber nach der Rechtsprechung des BSG nicht zulässig. Dem entspreche die Ordnungsvorschrift hinsichtlich der Zahlungsweise in § 8 Abs 1 Satz 2 der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur GRV (RV-BZV).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils des LSG zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.
Der Kläger führt in der Nichtzulassungsbeschwerde unter I. aus, dass eine Bindung an bereits entrichtete Beiträge nicht normativ geregelt sei. Das Gesetz gehe vielmehr von einem Jahresbeitrag aus (§§ 159, 161, 167, 197 Abs 2 SGB VI). Unter II. wendet er sich gegen die Auffassung des LSG, dass die nachträgliche Aufstockung der freiwilligen Beiträge im Widerspruch zum Umlageverfahren stehe. Unter III. macht der Kläger verfassungsrechtliche Einwendungen gegen § 8 RV-BZV geltend. In seinem Resümee (IV.) hält er fest, dass das BSG den streitgegenständlichen Sachverhalt noch nicht entschieden habe und deshalb die Revision zuzulassen sei.
Der Kläger knüpft damit an keinen in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgrund an. Er rügt vielmehr die (vermeintliche) Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Mit der Behauptung, das BSG habe über den streitgegenständlichen Sachverhalt noch nicht entschieden, ist insbesondere nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung genügt. Dazu ist es erforderlich, eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) zu formulieren. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Daran fehlt es.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15741841 |