Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger selbst hat mit am 11.1.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.1.2017 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und die Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Klage sei teils wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und teils wegen fehlender Antragstellung beim Beklagten unzulässig, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere soweit er eine willkürliche Rechtsanwendung rügt, liegt dem die Bewertung der Rechtsanwendung durch das LSG als fehlerhaft und willkürlich sowie der unzutreffende Schluss von Willkür auf einen Verfahrensmangel zugrunde, nicht aber sind Verstöße des LSG gegen Verfahrensnormen im Rahmen seines prozessualen Vorgehens auf dem Weg zur Entscheidung ersichtlich (vgl zu diesem Erfordernis Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a, 21 mwN). Das angefochtene Urteil des LSG ist nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.7.2016, hinsichtlich der der Kläger eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des LSG rügt, ergangen, sondern der vom 10.11.2016. Auch soweit der Kläger eine rechtswidrige Besetzung des SG rügt, kommt ein der Revision zugänglicher Verfahrensmangel nicht in Betracht, weil der Verfahrensrüge grundsätzlich nur Verfahrensfehler des LSG und allenfalls ausnahmsweise fortwirkende Fehler des SG unterliegen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN), wofür vorliegend nichts ersichtlich ist.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10895400 |