Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 03.08.2020; Aktenzeichen S 3 AS 2/19)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.04.2021; Aktenzeichen L 3 AS 295/20)

 

Tenor

Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 14 AS 165/21 B, B 14 AS 166/21 B, B 14 AS 167/21 B, B 14 AS 168/21 B und B 14 AS 169/21 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 14 AS 165/21 B.

Die sinngemäßen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. April 2021 - L 3 AS 295/20, L 3 AS 296/20, L 3 AS 297/20, L 3 AS 299/20 und L 3 AS 300/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die sinngemäß erhobenen Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die am 20.5.2021 beim BSG eingegangenen sinngemäßen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihm am 15.4.2021 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat weder seine sinngemäßen Anträge auf PKH noch die Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 17.5.2021 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), gestellt bzw vorgelegt. Die am 20.5.2021 beim BSG eingegangene Erklärung, die der Senat zugleich als sinngemäß gestellten PKH-Antrag wertet, ist verspätet.

Das LSG hat den Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobenen sinngemäßen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidungen sowie die Geschäftsstelle des 14. Senats mit Schreiben vom 5.5.2021 ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14578970

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