Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der am 16. April 1929 geborene Kläger wendet sich dagegen, daß seine Zulassung als Vertragsarzt mit Beginn des Jahres 1999 geendet hat. Er war seit 1972 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Beschluß vom 9. Dezember 1998 stellte der Zulassungsausschuß fest, daß seine Zulassung am 1. Januar 1999 ende.
Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) ist ausgeführt, § 95 Abs 7 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), wonach ab dem 1. Januar 1999 die Zulassung am Ende des Kalendervierteljahres ende, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet habe, sei mit Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt hätten. Eine Verletzung des Art 14 GG scheide nach der vom BVerfG vorgenommenen Abgrenzung zu Art 12 GG als Prüfungsmaßstab aus.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat weder mit dem von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) noch mit seiner Verfahrensrüge (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) Erfolg.
Als Frage von grundsätzlicher Bedeutung macht der Kläger geltend, die Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze sei bisher nicht in der erforderlichen Weise am Maßstab des Art 14 GG geprüft worden. Das BVerfG habe Verfassungsbeschwerden zur 68-Jahres-Altersgrenze lediglich durch Kammer-Beschluß vom 31. März 1998 (NJW 1998, 1776 = MedR 1998, 323 = SozR 3-2500 § 95 Nr 17), dem keine Bindungswirkung zukomme, nicht zur Entscheidung angenommen. Überdies fehle darin eine Auseinandersetzung mit Art 14 GG. Ebensowenig habe das BSG in seinem Urteil vom 25. November 1998 (BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr 18) die Vereinbarkeit mit Art 14 GG erörtert. Klärungsbedürftig sei insoweit insbesondere das Verhältnis zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der das Recht auf Berufszulassung als eigentumsmäßig verfestigt ansehe. Die vom LSG angenommene Spezialität des Art 12 GG gegenüber Art 14 GG treffe nicht zu. Die Grundrechte schützten unterschiedliche Bereiche. Die eingerichtete und ausgeübte ärztliche Tätigkeit in niedergelassener Praxis habe den Schutz des Art 14 GG, der auch die Tätigkeit als Vertragsarzt mitumfasse. Diese Position werde dem Arzt durch die Statuierung der Altersgrenze entzogen, und zwar entschädigungslos, was nach der Rechtsprechung des BGH rechtswidrig sei. Wegen dieser Rechtsprechung müsse der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen oder die Sache dem BVerfG vorgelegt, zumindest aber die Revision zugelassen werden.
Ob diese Ausführungen des Klägers den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen genügen, ist deshalb fraglich, weil in seinem Fall Zweifel bestehen, ob er überhaupt in einer vermögenswerten Rechtsposition iS des Art 14 GG betroffen sein kann. Nach den Ausführungen in dem früheren BSG-Verfahren des Klägers war bei ihm aufgrund seiner eigenen Angaben von einem Gewinn aus vertragsärztlicher Tätigkeit in Höhe von monatlich nur 560 DM vor Steuern auszugehen (BSGE 83, 135, 140 = SozR 3-2500 § 95 Nr 18 S 68). Dies hätte Anlaß geben müssen, näher darzulegen, inwiefern bei ihm eine vermögenswerte Rechtsposition betroffen sein kann.
Aber selbst wenn unterstellt wird, den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sei Genüge getan, hat die erhobene Grundsatzrüge keinen Erfolg. Denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Frage, ob die Altersgrenze mit Art 14 GG vereinbar ist, erfordert nämlich keine Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie läßt sich vielmehr auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten (vgl dazu allgemein BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6 und § 160a Nr 21 S 38). Nach der vom BVerfG praktizierten Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art 12 und Art 14 GG kann Art 14 GG in Fällen der hier vorliegenden Art nicht als Prüfungsmaßstab in Betracht kommen. Seine Anwendbarkeit wird verneint, wenn die Begrenzung der Verwendung vorhandener Vermögensgüter, für die grundsätzlich auch der Schutz des Art 14 GG in Betracht kommt, nur mittelbare Folge einer angeordneten Handlungsbeschränkung ist (BVerfGE 102, 26, 40), insbesondere dann, wenn durch Gesetz Arbeitsverhältnisse befristet werden und damit die Freiheit der individuellen Erwerbsmöglichkeit von einem bestimmten Zeitpunkt an beendet wird (BVerfGE 84, 133, 157; 85, 360, 383; – insoweit überholt die frühere Rechtsprechung des BGH, BGHZ 81, 21, 33 f; differenzierend BGHZ 132, 181, 186 ff). Dementsprechend ist auch die Beendigung der Möglichkeit, durch vertragsärztliche Tätigkeiten zusätzliche Erwerbschancen zu realisieren, nicht am Maßstab des Art 14 GG, sondern ausschließlich nach Art 12 GG zu beurteilen.
Unzulässig ist die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Vorhalt, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, würde den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen nur genügen, wenn in der Beschwerdebegründung ausgeführt wäre, daß sich dafür aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils greifbare Anhaltspunkte ergeben (vgl BVerfGE 87, 1, 33). Es reicht nicht aus, zu beanstanden, daß die Urteilsbegründung sehr kurz sei und nur knappe Ausführungen zu einigen ausgewählten Fragen enthalte. Entsprechende Darlegungen iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sind in der Beschwerdebegründung indessen nicht ansatzweise enthalten.
Für Ausführungen zu dem späteren Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. April 2001 ist kein Raum. Denn dieser Schriftsatz ist erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung eingegangen.
Nach alledem hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und 4 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen