Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 13.12.2016; Aktenzeichen L 4 R 357/15) |
SG Chemnitz (Entscheidung vom 30.01.2015; Aktenzeichen S 17 R 741/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 13.12.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin rügt eine Verletzung der tatrichterlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG).
Hierzu trägt sie vor, sie - die Klägerin -, habe unter dem 12.12.2016 einen Antrag nach § 109 SGG gestellt und als Gutachter Dr. M. F. benannt. Der Antrag habe nicht früher gestellt werden können, weil sie erst spät das (von Amts wegen eingeholte) Gutachten mit ihrer behandelnden Ärztin habe besprechen können. Das LSG habe den Antrag abgelehnt, weil er nicht innerhalb angemessener Frist gestellt worden sei und zur Verschiebung der Verfahrensbeendigung beitragen würde. Diese Urteilsbegründung sei falsch, weil das LSG überhaupt keine Frist zur Stellung eines Antrags nach § 109 SGG gesetzt habe. Außerdem hätte sich dem LSG aufgrund der Befund- und Diagnoseberichte aufdrängen müssen, zumindest ein orthopädisches und ein internistisches Zusatzgutachten einzuholen.
Soweit die Klägerin eine Verletzung des § 109 SGG rügt, ist eine solche Verletzung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Der Ausschluss ist verfassungsgemäß (BVerfG SozR 1500 § 160 Nr 69). Er gilt uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG und unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 34; BSG vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 8; BSG vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - Juris RdNr 12).
Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss die Beschwerdebegründung ua einen für das BSG ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Die Klägerin hat jedoch nicht aufgezeigt, einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag im Berufungsverfahren gestellt zu haben. Soweit sie sinngemäß darlegt, dass die Tatsachengerichte von Amts wegen zur Sachermittlung verpflichtet seien, ist dies zwar zutreffend. Aufgrund dessen muss eine Klägerin im Berufungsverfahren zur Erreichung einer sachgerechten Entscheidung ihres Rechtsstreits zunächst auch keine Beweisanträge stellen. Vertraut sie aber auf eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen und unterlässt sie deshalb Beweisanträge bzw hält diese nicht aufrecht, kann sie später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe gesetzeswidrig gehandelt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 127). Dies wäre mit den Vorgaben des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht zu vereinbaren.
Mit ihrem übrigen Vorbringen macht die Klägerin die Unrichtigkeit des Berufungsurteils in der Sache geltend. Hierauf kann nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10970270 |