Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. November 1996 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu erstatten.
Der Klägerin wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin … beigeordnet.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend. Damit genügt sie aber noch nicht den Formerfordernissen. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BVerfG SozR 1500 § 160 a Nr. 44; BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 39). Soweit eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist, bedarf es der Darlegung, daß die Frage dennoch klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden ist (BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 13). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160 a Nr. 48).
Die Beschwerdeführerin mißt der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, ob drahtlose Übertragungs-(sog Mikroport-)anlagen für schulpflichtige Hörgeschädigte auch dann von den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu erbringen sind, wenn sie – gemeint ist: zeitlich – „überwiegend” in staatlichen Förderschulen eingesetzt werden. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, daß die genannte Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Beschwerdeführerin nur zur Darlegung einer Divergenz eingegangen.
Aber auch soweit die Beschwerdeführerin den Zulassungsgrund der Abweichung vorträgt (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG), ist die Beschwerde unzulässig, weil sie den Formanforderungen nicht genügt. Eine Abweichung ist nur dann ausreichend begründet, wenn dargelegt wird, mit welcher genau bestimmten Aussage das angegriffene Urteil von welcher genau bestimmten Aussage des BSG, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160 a Nrn 21, 29). Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Abweichung zu der Entscheidung des BSG vom 26. Mai 1993 – die Datumsangabe der Beschwerdeführerin ist unzutreffend –, Az 8 RK 32/82 (BSG SozR 2200 § 182 b RVO Nr. 28), geltend gemacht und dazu aus jenem Urteil einen Rechtssatz formuliert.
Es kann offenbleiben, ob das BSG den von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, die Versorgung mit einer Mikroportanlage komme nur zur Ermöglichung des Besuchs einer normalen Schule und nicht auch einer Sonderschule in Betracht; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe des BSG spricht mehr dafür, daß der seinerzeit erkennende Senat nur das Argument der Kasse ausräumen wollte, eine Versorgung mit dem Hilfsmittel sei nicht notwendig, weil der Behinderte stattdessen eine Gehörlosenschule besuchen könne. Fraglich ist auch, ob dem genannten Urteil der Rechtssatz entnommen werden kann, eine Mikroportanlage gehöre nicht zum Leistungsumfang, wenn sie Teil einer Schuleinrichtung sei; denn dies war jedenfalls nach dem Tatbestand des damaligen Urteils nicht der Fall – und kommt im übrigen nach den tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) auch hier kaum in Betracht.
Eine Divergenz ist aber jedenfalls schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil die Beklagte dem vermeintlichen Rechtssatz des damaligen Urteils keinen Rechtssatz des jetzt angegriffenen Urteils gegenübergestellt hat, der von jenem Rechtssatz abweichen soll. Sie hat lediglich geltend gemacht, das LSG habe sich in den Entscheidungsgründen nicht mit jenem Urteil auseinandergesetzt. Eine Divergenz liegt aber nicht schon bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall vor, sondern nur bei einem Abweichen – sei es auch versehentlich – im Grundsätzlichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Unterschriften
Dr. Ladage, Dr. Udsching, Dr. Naujoks
Fundstellen