Verfahrensgang
SG Lübeck (Entscheidung vom 25.10.2016; Aktenzeichen S 5 KR 427/16) |
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 25.10.2018; Aktenzeichen L 5 KR 150/16) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (SG-Gerichtsbescheid vom 25.10.2016; LSG-Urteil vom 25.10.2018; zugestellt am 23.11.2018). Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben (Eingang am 5.12.2018) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil eingelegt und mit einem weiteren Schreiben (Eingang am 7.1.2019) Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der erkennende Senat hat den PKH-Antrag der Klägerin abgelehnt und die Beschwerde als unzulässig verworfen (BSG Beschluss vom 30.1.2019 - B 1 KR 93/18 B).
Die Klägerin hat um Übersendung eines PKH-Formulars gebeten (20.2.2019) und dieses ausgefüllt zu den Akten gereicht (Eingang am 1.3.2019).
II
Der sinngemäß gestellte erneute Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Ein Rechtsmittelkläger ist nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2). Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rspr des BSG - und nach der Rspr der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes in ihrem Bereich entsprechend - grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Darauf hatte das LSG die Klägerin in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügt waren, hingewiesen. Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 3 SGG), die mit der Zustellung des LSG-Urteils am 23.11.2018 begann und mit dem Ablauf des 24.12.2018 (einem Montag) endete, weder PKH beantragt noch die Erklärung beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 30.1.2019 - B 1 KR 93/18 B - Juris RdNr 4). Der (erneute) Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grund abzulehnen. Neue Aspekte, insbesondere Gründe, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Übersendung eines PKH-Vordrucks zeitgleich mit der Einlegung der Beschwerde zu erbitten, um das ausgefüllte PKH-Formular innerhalb der Frist zu den Akten reichen zu können, hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich.
Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben der Klägerin zukünftig nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8).
Fundstellen
Dokument-Index HI13408662 |