Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.07.2011; Aktenzeichen S 16 U 58/08) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.08.2019; Aktenzeichen L 17 U 396/18 WA) |
Tenor
Das den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Prof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Gesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 - B 2 U 2/20 C - werden als unzulässig verworfen. Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2019 - L 17 U 396/18 WA -, für das Verfahren der Beiordnung eines Notanwalts sowie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Durch Beschluss vom 14.2.2020 - B 2 U 166/19 B - hatte der Senat den vom Kläger gestellten Antrag abgelehnt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 20.8.2019 - L 17 U 396/18 WA -, für das Verfahren der Beiordnung eines Notanwalts sowie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Gleichzeitig hat der Senat die durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Begründung als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4.3.2020 zugestellt worden. Der Kläger hat den Beschluss am 18.3.2020 erhalten.
Der Kläger hatte am 1.4.2020 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom selben Tag Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss vom 14.2.2020 erhoben und beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.8.2019 - L 17 U 396/18 WA -, für das Verfahren der Beiordnung eines Notanwalts sowie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Senat hat mit Beschluss vom 20.5.2020 - B 2 U 2/20 C - die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers als unzulässig verworfen und den erneuten PKH-Antrag abgelehnt.
Gegen diesen dem Kläger am 13.6.2020 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 24.6.2020 "Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG/Gegenvorstellung" eingelegt und erneut beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.8.2019 - L 17 U 396/18 WA -, für das Verfahren der Beiordnung eines Notanwalts sowie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Mit von dem Vorsitzenden des 2. Senats unterschriebenem gerichtlichen Schreiben vom 1.7.2020 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass das Verfahren mit den unanfechtbaren Beschlüssen vom 14.2.2020 und 20.5.2020 beendet sei, weitere Schreiben in dieser abgeschlossenen Sache nicht mehr beantwortet werden könnten und sein Schreiben vom 24.6.2020 als erledigt angesehen werde. Seine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 14.2.2020 ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG Beschluss vom 30.7.2020 - 1 BvR 875/20).
Am 14.8.2020 hat der Kläger erneut beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.8.2019 - L 17 U 396/18 WA -, für das Verfahren der Beiordnung eines Notanwalts sowie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Er hat eine Kopie seines Schriftsatzes vom 24.6.2020 eingereicht. Mit weiterem Schreiben vom 15.8.2020 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II
Der Senat entscheidet entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des BSG in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung ohne Mitwirkung des Richters, welchen der Kläger für befangen hält, weil dieser aufgrund Urlaubs an der Mitwirkung verhindert ist.
1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
Der Senat konnte ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 3 ZPO wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs entscheiden (vgl dazu BSG Beschluss vom 11.10.2016 - B 12 KR 39/16 B - juris). Es kann hier offenbleiben, ob die Unzulässigkeit bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil der abgelehnte Richter hier nicht über die vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe und gestellten Anträge mitzuentscheiden hat. Jedenfalls ist das Gesuch offensichtlich unzulässig, weil der Kläger lediglich von vornherein ungeeignete Ablehnungsgründe benennt.
Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Ein rechtsmissbräuchliches oder gänzlich untaugliches Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Dies ist der Fall, wenn ein offensichtlicher Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke besteht oder keinerlei Beurteilung des Verhaltens des abgelehnten Richters und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich sind (vgl BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7). Ein Befangenheitsgesuch kann danach auch dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn es keinen oder nur einen von vornherein völlig ungeeigneten Ablehnungsgrund nennt und keinerlei substantiierte Tatsachen oder nur Tatsachen vorgetragen werden, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen können (vgl BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 10 ÜG 21/17 C - juris mwN). Dies ist hier der Fall.
Der Kläger lehnt den Vorsitzenden des 2. Senats wegen der "Feststellungen" in den den Verfahren B 2 U 166/19 B und B 2 U 2/20 C zugrunde liegenden Beschlüssen und aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom 1.7.2020 ab. Mit seinem Vorbringen trägt der Kläger keine Tatsachen vor, die einen Befangenheitsgrund begründen könnten. Aus dem hier geltend gemachten Umstand der Vorbefassung kann allein nicht auf eine begründete Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden. Vielmehr müssten besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, um in den Fällen der Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7). Hieran fehlt es. Auch ein inhaltlich zutreffender gerichtlicher Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der ergangenen Beschlüsse und die Beendigung des Verfahrens sowie der Bitte, von weiteren Eingaben abzusehen, ist kein solcher Umstand, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.
2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob eine (erneute) Anhörungsrüge gegen den gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 SGG unanfechtbaren Beschluss vom 20.5.2020 statthaft ist (vgl hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 178a RdNr 9c), denn eine Gehörsverletzung ist entgegen § 178a Abs 2 Satz 5 SGG bereits nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden. Der Kläger legt nicht hinreichend dar, dass sein Vorbringen ausnahmsweise unberücksichtigt geblieben sein könnte. Die Anhörungsrüge war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
3. Auch die Gegenvorstellung ist unzulässig. Die unanfechtbare Entscheidung kann auf den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung allenfalls dann geändert werden, wenn sie im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz stünde und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen wäre, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt (BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 6 mwN). Einen derart schwerwiegenden Rechtsverstoß hat der Kläger nicht dargetan.
4. Soweit der Kläger einen erneuten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, ist dieser abzulehnen, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger trägt keine neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vor, die zu einer günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten führen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14113899 |