Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 24.06.2020; Aktenzeichen S 17 U 290/18) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 02.08.2021; Aktenzeichen L 1 U 2417/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Weitergewährung von Verletztenrente. Strittig ist, ob bei der Klägerin Beeinträchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vH über den 26.7.2017 hinaus verblieben sind.
Die nach insoweit erfolglos durchgeführtem Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das SG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag der Klägerin abgewiesen (Urteil vom 24.6.2020). Das LSG hat die Berufung ua nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen zurückgewiesen (Urteil vom 2.8.2021).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Klägerin hat weder die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), insbesondere in Gestalt des Fragerechts (§§ 116 Satz 2, 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402 und 411 Abs 4 ZPO), noch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO, § 103 SGG) hinreichend ausdrücklich oder sinngemäß aufgezeigt.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
a) Mit ihrem Vortrag, das LSG habe den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Akteninhalt nicht vollständig zur Kenntnis genommen, bezeichnet die Klägerin keine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Dem Gebot ist indes Genüge getan, wenn die Beteiligten die maßgeblichen Tatsachen erfahren und ausreichend Gelegenheit haben, sachgemäße Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzubringen (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11 mwN). Dagegen gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B; BSG Beschluss vom 24.6.2021 - B 13 R 44/21 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11). Die Klägerin trägt vor, das LSG habe die Ausführungen im Gutachten des von Amts wegen bestellten Sachverständigen C zu ihren Lasten zumindest nicht vollständig zutreffend zur Kenntnis genommen bzw gewürdigt. Auch habe sie bereits vor dem SG auf das Erfordernis einer aktiven - anstelle einer passiven - Bewegungsprüfung bzgl der Armhebung hingewiesen. Hiermit trägt die Klägerin jedoch keine Tatsachen vor, die geeignet wären, einen Gehörsverstoß zu begründen. Sie behauptet auch nicht, an Äußerungen oder Stellungnahmen gehindert gewesen zu sein.
Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Überraschungsentscheidung rügt, sollte das LSG seiner Entscheidung (unausgesprochen) einen nicht existenten Erfahrungssatz zugrunde gelegt haben, bezeichnet sie ebenfalls keinen Gehörsverstoß. Eine Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 - juris RdNr 21 und 28; BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 - juris RdNr 36; BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - juris RdNr 14). Die Ausführungen für den Fall einer möglichen Überraschungsentscheidung in der Beschwerdebegründung bleiben indes im Hypothetischen und beinhalten schon deshalb keine Rüge eines Verfahrensfehlers. In ihrem weiteren Vortrag stützt sich die Beschwerdebegründung selbst darauf, dass die Klägerin dem LSG Hinweise zur Bewertung des Gutachtens von C sowie zum Erfordernis einer aktiven Bewegungseinschränkung gegeben habe. Wieso die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin hiernach weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Berücksichtigung der angesprochenen Aspekte durch das Gericht hätte zu rechnen brauchen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG im Übrigen nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 9.2.2022 - 2 BvR 613/21 - juris RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12 mwN). Die Klägerin wendet sich mit ihrem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 167/21 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12 mwN). Auch dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 23.3.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6).
b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) wird auch nicht mit dem Vortrag aufgezeigt, dass das LSG den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen zur Anhörung der Gutachter S und C und dem Antrag auf schriftliche Ergänzung des Gutachten von S nicht gefolgt sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG haben Verfahrensbeteiligte grundsätzlich das Recht, einem Sachverständigen, der ein Gutachten erstattet hat, diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat. Das Fragerecht soll dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können. Es ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und besteht unabhängig von dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs 3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B; BSG Beschluss vom 25.6.2021 - B 13 R 289/20 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7 mwN; bzgl § 109 SGG anders und isoliert für Zusatz- und ergänzende Fragen, die in untrennbarem Zusammenhang zur Beweiserhebung nach § 109 SGG selbst stehen: vgl BSG Beschluss vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 14). Insofern steht beim Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG ein anderes Ziel im Vordergrund als bei der Rückfrage an den Sachverständigen nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO, die in erster Linie der Sachaufklärung (§ 103 SGG) dient (BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11 mwN). Um die Verletzung des Fragerechts ordnungsgemäß zu rügen, muss ein Beteiligter darlegen, dass er die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig (§ 411 Abs 4 ZPO) schriftlich mitgeteilt hat, dass die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und dass er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat. Die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, müssen hinreichend konkret bezeichnet werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B; BSG Beschluss vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7 mwN). Die Beschwerdebegründung zeigt hier für keinen der Hilfsanträge eine objektive Sachdienlichkeit auf. Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. Das Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG bzw § 411 Abs 4 ZPO erfordert zwar nicht die Formulierung von Fragen. Die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, müssen aber hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B; BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 10 mwN). Hierfür hätte sich die Beschwerdebegründung substantiiert mit den Feststellungen des LSG zu den divergierenden Erkenntnismethoden der beiden Gutachter und hierbei insbesondere zur assistierte Bewegungsprüfung auseinandersetzen und aufzeigen müssen, welchen zusätzlichen Erkenntniswert eine Ladung der Gutachter gemeinsam oder von S allein oder dessen Anhörung schriftlich hätte erbringen können. Weder die Anträge auf Anhörung der Sachverständigen "im Hinblick auf die divergente Ermittlung der Bewegungsausmaße" noch der Antrag auf ergänzende schriftliche Befragung von S zeigen indes auf Grundlage der bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG konkret erläuterungsbedürftige Lücken oder Widersprüche in den Gutachten auf.
Das Fragerecht besteht ferner grundsätzlich nur hinsichtlich Gutachten, die in derselben Instanz erstattet wurden (BSG Beschluss vom 12.4.2005 - B 2 U 222/04 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 24.4.2008 - B 9 SB 58/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 2 RdNr 9 mwN). Eine der anerkannten Ausnahmen von diesem Grundsatz legt die Beschwerdebegründung nicht dar. So hat das LSG nach dem Vortrag der Klägerin die vor dem SG unterbliebene Anhörung von S im Berufungsverfahren nachgeholt. Es gibt in einem Gerichtsverfahren bei widerstreitenden Gutachten indes kein Recht auf stets neue Befragungen, wenn Beteiligte und der Sachverständige oder die mehreren Sachverständigen in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen (BSG Beschluss vom 27.3.2020 - B 9 SB 83/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 10.12.2013 - B 13 R 198/13 B - juris RdNr 9).
c) Soweit die Klägerin wegen der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten drei Hilfsanträge zur Anhörung bzw ergänzenden Befragung der Sachverständigen auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 118 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO, § 103 SGG) geltend macht, erfüllt ihr Vortrag hierzu nicht die Darlegungsanforderungen. Die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung und die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung stehen im Ermessen des Gerichts (§ 411 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO). Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, dh wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich des von den Sachverständigen in ihren schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl BSG Beschluss vom 12.4.2000 - B 9 SB 2/99 R - juris RdNr 15 mwN).
Die Klägerin hätte daher darlegen müssen, dass das LSG nur noch ermessenswidrig von der Befragung der Sachverständigen S und C hätte absehen können. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung aber keinen schlüssigen Vortrag. Mit dem Hinweis auf einzelne Stimmen in der zivilrechtlichen Fachliteratur, wonach im Fall divergierender Gutachter eine gemeinsame Anhörung der Gutachter als "sinnvoll" bezeichnet werde, zeigt sie ersichtlich selbst auf, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Entsprechendes gilt bezüglich der begehrten Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme bei S. Die Klägerin trägt vielmehr umfassend dazu vor, dass und aus welchen Gründen das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt heraus gerade keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat. Vorliegend nicht maßgeblich ist indes, ob die Klägerin aus ihrer Sicht weiteren Aufklärungsbedarf annimmt, wie sie es umfassend mit ihren Hilfsanträgen verdeutlicht hat. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Vortrag wiederholt gegen die der Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG entzogene Beweiswürdigung des LSG nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst (zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - juris RdNr 8).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Roos Karmanski Karl
Fundstellen
Dokument-Index HI15471237 |